Körperschaftsteuerliche Gewinnermittlung

 
Organgesellschaft (OG)   Organträger (OT)
Erlöse   Erlöse
– Aufwand   – Aufwand
= Zwischensumme / vorl. Jahresüberschuss (OG)   = Zwischensumme (OT)*
– Gewinnabführung an OT >>>>>>> + Gewinnabführung von OG
= JÜ (OG; Ergebnis nach Abführung = 0)   = Jahresüberschuss (OT + OG)

Tab. 1: Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Gewinns

* Die Zwischensumme (OT) dient nur der übersichtlicheren Darstellung. In der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sind die abgeführten Gewinne unter "Erträge aus Beteiligungen" zu erfassen und gehen an 9. bzw. 8. Position[1] in den Jahresüberschuss (JÜ) des Organträgers ein.

Einkommensermittlung in der Körperschaftsteuer:

 
Organgesellschaft   Organträger
Jahresüberschuss (OG)   Jahresüberschuss (OT + OG)
+ abgeführter Gewinn   – abgeführter Gewinn (OG)*
- übernommener Verlust   + übernommener Verlust (OG)*
+ nicht abziehbare BA (OG)   + nicht abziehbare BA (OT)
= Einkommen (OG)   = Einkommen (OT)
– Zurechnung an OT >>>>> + zuzurechnendes Einkommen OG
= zu versteuerndes Einkommen (OG)   = zu versteuerndes Einkommen (OT + OG)

Tab. 2: Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens

* Ohne Kürzung des abgeführten Gewinns / übernommenen Verlusts (OG) bei der Einkommensermittlung des Organträgers würde dieser im Jahresüberschuss (OT + OG) und im zuzurechnenden Einkommen OG – und damit doppelt – erfasst.

 
Praxis-Beispiel

Einkommensermittlung für die Körperschaftsteuererklärung

Annahme: Organgesellschaft und Organträger sind Kapitalgesellschaften. In den Gewinn- und Verlustrechnungen (GuVen) sind neben Erträgen und Aufwendungen auch Geschenke über 35 EUR und Spenden gebucht. Die Aufwendungen für Geschenke sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben gem. § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG dem Einkommen hinzuzurechnen. Die Spenden sind zunächst dem Einkommen hinzuzurechnen, sodann sind die abzugsfähigen Spenden wieder vom Einkommen zu kürzen.[2]

Zunächst muss das Einkommen getrennt für die Organgesellschaft und den Organträger berechnet werden.

 
JÜ vor Körperschaftsteuerrückstellung (KSt-Rst) OG OT
  EUR EUR
Erlöse 300.030 50.020
./. Aufwand –100.000 –30.000
./. Geschenke > 35 EUR –10.000 –1.000
./. Spenden –30 –20
./. KSt 15 %    
= Ergebnis 190.000 19.000
./. Gewinnabführung –190.000  
+ abgeführter Gewinn   190.000
= Jahresüberschuss 0 209.000

Danach muss die Einkommensermittlung für beide Unternehmen durchgeführt werden.

 
  KSt-Erkl. KSt-Erkl. Probe
Einkommen OG OT gesamt
  EUR EUR EUR
0 209.000 209.000
Gewinnabführung durch OG 190.000 –190.000 0
KSt 15 % 0 0 0
nicht abziehb. BA + 10.030 +1.020 +11.050
= Zwischensumme 200.030 20.020 220.050
abzugsf. Spenden –30 –20 –50
= vorl. Einkommen 200.000 20.000 220.000
Zurechnung an OT –200.000 + 200.000 0
zu verst. Einkommen 0 220.000 220.000
KSt 15 % 0 33.000 33.000
SolZ 5,5 % d. KSt   1.815 1.815

Die abzugsfähigen Spenden sollen aus Vereinfachungsgründen den geleisteten Spenden entsprechen. Die Körperschaftsteuer wird entsprechend § 23 KStG mit 15 % berechnet.

Die letzte Spalte (Probe/gesamt) wird in keiner Steuererklärung ausgefüllt. Sie soll nur dem besseren Verständnis dienen. In dieser Spalte wird eine "normale" Einkommensberechnung für beide Unternehmen (Summe OG + OT) dargestellt. Beide Unternehmen müssen insgesamt ein Einkommen von 220.000 EUR versteuern (Probe/gesamt), welches in der KSt-Erklärung des Organträgers ermittelt wird.

Die ermittelte Körperschaftsteuer und der ermittelte Solidaritätszuschlag werden beim Organträger zurückgestellt.

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
2200 Körperschaftsteuer 33.000 0963 Körperschaftsteuer­Rückstellung 33.000
2208 Solidaritätszuschlag 1.815 0955 Steuerrückstellungen 1.815
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
7600 Körperschaftsteuer 33.000 3040 Körperschaftsteuer­Rückstellung 33.000
7608 Solidaritätszuschlag 1.815 3020 Steuerrückstellungen 1.815

GuV und Bilanz lauten wie folgt:

 
GuV OG OT
  EUR EUR
Erlöse 300.030 50.020
Aufwand –100.000 –30.000
Geschenke > 35 EUR –10.000 –1.000
Spenden –30 –20
KSt 15 % 0 –33.000
SolZ 5,5 %   -1.815
Ergebnis 190.000 –15.815
Aufwand Gewinnabführung –190.000 0
Ertrag Gewinnabführung 0 190.000
0 174.185
 
Bilanz Passiva OG Passiva OT
  EUR EUR
Stammkapital ...... ......
Gewinnvortrag ...... ......
Jahresüberschuss 0 174.185
Verbindlichk. Ergebnisabführung 190.000  
KSt-Rückstellung   33.000
Steuerrückstellung   1.815

In der endgültigen Einkommensermittlung wird der ursprüngliche Jahresüberschuss (vor KSt-Rückstellung und Steuerrückstellung) von 209.000 EUR um 34.815 EUR auf 174.185 EUR vermindert. Im Gegenzug wird das Einkommen um 33.000 EUR KSt-Aufwand und 1.815 EUR Aufwand Solidaritätszuschlag erhöht.[3] So bleibt es beim Einkommen von 220.000 EUR und bei der Körperschaftsteuer i. H. v. 33.000 EUR sowie dem Solidaritätszuschlag i. H. v. 1.815 EUR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge