Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Das Steuerrecht unterscheidet für die steuerliche Behandlung, aus welchem Anlass ein Nießbrauch eingeräumt wird. Weiterhin ist insbesondere beim Zuwendungsnießbrauch von Bedeutung, ob die Nutzungsüberlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
Für die steuerliche Behandlung werden zunächst folgende Nießbrauchsarten unterschieden:
2.1 Zuwendungsnießbrauch
Beim Zuwendungsnießbrauch bestellt der Eigentümer einer Sache, insbesondere eines Grundstücks oder Inhaber eines Rechts, den Nießbrauch zugunsten eines Dritten. Der Zuwendungsnießbrauch kann unentgeltlich oder entgeltlich, auch teilentgeltlich, erfolgen. Davon hängen u. a. die steuerlichen Folgen ab. Steuerlich ist in 2-facher Hinsicht Vorsicht geboten:
Der unentgeltliche Zuwendungsnießbrauch an Kapitalvermögen wird nicht anerkannt, beim unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch an Grundstücken geht u. U. die Abschreibung steuerlich verloren.
Zuwendungsnießbrauch
Die Eltern sind Eigentümer eines vermieteten Grundstücks. Sie räumen ihrem Sohn hieran unentgeltlich ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht ein.
Dies hat zur Folge, dass sich die Einkünfteerzielung auf den Sohn verlagert, der jedoch mangels zivilrechtlichem oder wirtschaftlichem Eigentums die Gebäude-AfA nicht geltend machen kann. Die AfA-Berechtigung verbleibt bei den Eltern, die sie jedoch mangels Einkünfteerzielung nicht ausüben können.
Hinweis: Diese negative Rechtsfolge tritt jedoch dann nicht ein, wenn es sich um ein Objekt handelt, dass der Eigentümer bereits in vollem Umfang abgeschrieben hat, so dass kein Abschreibungsvolumen verloren gehen kann.
Wird das Nießbrauchsrecht dagegen entgeltlich eingeräumt, wird der Zuwendungsnießbrauch wie eine Grundstücksvermietung des Eigentümers an den Nießbraucher behandelt. Der Eigentümer erzielt in Form des für die Nießbrauchsbestellun...