Das Steuerrecht unterscheidet für die steuerliche Behandlung, aus welchem Anlass ein Nießbrauch eingeräumt wird. Weiterhin ist insbesondere beim Zuwendungsnießbrauch von Bedeutung, ob die Nutzungsüberlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

Für die steuerliche Behandlung werden zunächst folgende Nießbrauchsarten unterschieden:

2.1 Zuwendungsnießbrauch

Beim Zuwendungsnießbrauch bestellt der Eigentümer einer Sache, insbesondere eines Grundstücks oder Inhaber eines Rechts, den Nießbrauch zugunsten eines Dritten. Der Zuwendungsnießbrauch kann unentgeltlich oder entgeltlich, auch teilentgeltlich, erfolgen. Davon hängen u.  a. die steuerlichen Folgen ab. Steuerlich ist in 2-facher Hinsicht Vorsicht geboten:

Der unentgeltliche Zuwendungsnießbrauch an Kapitalvermögen wird nicht anerkannt, beim unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch an Grundstücken geht u.  U. die Abschreibung steuerlich verloren.

 
Praxis-Beispiel

Zuwendungsnießbrauch

Die Eltern sind Eigentümer eines vermieteten Grundstücks. Sie räumen ihrem Sohn hieran unentgeltlich ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht ein.

Dies hat zur Folge, dass sich die Einkünfteerzielung auf den Sohn verlagert, der jedoch mangels zivilrechtlichem oder wirtschaftlichem Eigentums die Gebäude-AfA nicht geltend machen kann. Die AfA-Berechtigung verbleibt bei den Eltern, die sie jedoch mangels Einkünfteerzielung nicht ausüben können.

Hinweis: Diese negative Rechtsfolge tritt jedoch dann nicht ein, wenn es sich um ein Objekt handelt, dass der Eigentümer bereits in vollem Umfang abgeschrieben hat, so dass kein Abschreibungsvolumen verloren gehen kann.

Wird das Nießbrauchsrecht dagegen entgeltlich eingeräumt, wird der Zuwendungsnießbrauch wie eine Grundstücksvermietung des Eigentümers an den Nießbraucher behandelt. Der Eigentümer erzielt in Form des für die Nießbrauchsbestellung gezahlten Entgelts Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dabei kann das Entgelt, sofern der Nießbrauch über einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren vereinbart wurde, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilt werden, für den die Vorauszahlung geleistet wird.[1] Aufgrund der Einkunftserzielung kann der Eigentümer nun auch die Gebäudeabschreibung sowie die von ihm kraft vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtung übernommenen Aufwendungen als Werbungskosten absetzen.

Der Nießbraucher ist (bei Nutzung des Objekts zur Einkünfteerzielung) zum Abzug der von ihm (kraft vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtung) getragenen Aufwendungen berechtigt. Hinsichtlich des gezahlten Entgelts für die Nießbrauchseinräumung kommt § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG zur Anwendung. Danach ist wie folgt zu verfahren:

  • Wird das Nießbrauchsrecht für nicht mehr als 5 Jahre vereinbart, sind Einmalzahlungen sofort als Werbungskosten abziehbar.
  • Einmalzahlungen für ein Nießbrauchsrecht, dessen Laufzeit mehr als 5 Jahre beträgt, sind auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den sie geleistet werden.
  • Bei Einräumung des Nießbrauchs auf die Lebenszeit des berechtigten oder einer anderen Person sind die Aufwendungen auf die mutmaßliche Lebenszeit dieser Person zu verteilen, sofern diese mehr als 5 Jahre beträgt.[2]

2.2 Vorbehaltsnießbrauch

Der bisherige Eigentümer einer Sache (insbesondere eines Grundstücks) oder Inhaber eines Rechts überträgt das Eigentum bzw. das Recht auf einen anderen, behält sich aber gegenüber dem neuen Eigentümer oder Rechtsinhaber ein teilweises oder gesamtes Nutzungsrecht vor.

Zivilrechtlich räumt damit der neue Eigentümer dem alten meist einen Nießbrauch (oder ein Wohnrecht) ein. Der eingeräumte Nießbrauch stellt jedoch steuerlich keine Gegenleistung für die Eigentumsübertragung dar, der Vorbehaltsnießbrauch erfolgt immer unentgeltlich.[1]

 
Praxis-Beispiel

Vorbehaltsnießbrauch

Die Mutter überträgt ein bebautes Grundstück auf ihre Kinder, behält sich aber bis zum Lebensende den Nießbrauch hieran vor.

Erfolgt der Austausch einer mit einem Vorbehaltsnießbrauch belasteten Immobilie mit Zustimmung des Nießbrauchers gegen eine andere Immobilie in der Weise, dass dem Nießbraucher an der neuen Immobilie auf der Grundlage eines zuvor vereinbarten, rahmenbildenden Vertrags wiederum ein Nießbrauch eingeräumt wird, setzt sich der Vorbehaltsnießbrauch an der erworbenen Immobilie als sog. verlängerter Vorbehaltsnießbrauch fort, sofern der Nießbraucher wirtschaftlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzimmobilie trägt.[2]

Der BFH stellte heraus, dass der im Streitfall einschlägige Fall des "verlängerten Vorbehaltsnießbrauchs" dem Vorbehaltsnießbrauch und der mittelbaren Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt gleichzustellen ist, denn bei wirtschaftlicher Betrachtung handelt es sich aufgrund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs steuerrechtlich um das Fortbestehen des Vorbehaltsnießbrauchs. Voraussetzung ist, dass angesichts einer von vorneherein feststehenden Abrede, die in einem rahmenbildenden Vertrag zwischen den Nießbrauchern und den verp...

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