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Leitende Angestellte schweizerischer Kapitalgesellschaften sind in der Schweiz zu besteuern

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

Die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine schweizerische Kapitalgesellschaft, die unter Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz 1992 fällt, wird auch dann i.S.d. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA Schweiz 1992 "in der Schweiz ausgeübt", wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird.

 

Normenkette

Art. 15 Abs. 4 Satz 1, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1992

 

Sachverhalt

Die Kläger waren Eheleute, die im Streitjahr 1997 gemeinsam in Deutschland lebten. Der Kläger war Geschäftsführer einer deutschen GmbH und zugleich Prokurist einer AG (X-AG) mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz. Für die X-AG war der Kläger im Streitjahr an insgesamt 12 Tagen tätig; davon entfielen 2 Tage auf Tätigkeiten in der Schweiz und 10 Tage auf Tätigkeiten in Deutschland. Einer Bestätigung des zuständigen schweizerischen Steueramts zufolge wurden die für diese Tätigkeit von der schweizerischen Tochtergesellschaft gezahlten Einkünfte des Klägers mit schweizerischer Quellensteuer belastet.

Mit der ESt-Erklärung beantragte der Kläger unter Hinweis auf Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz 1992, den von der X-AG gezahlten Arbeitslohn von der deutschen Besteuerung freizustellen. Das FA erfasste jedoch den auf die Tätigkeit in Deutschland entfallenden Anteil der schweizerischen Einkünfte (5/6) unter Anrechnung der anteiligen Schweizer Quellensteuer als im Inland steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg (EFG 2005, 22). Die aus der Schweiz stammenden Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit seien in vollem Umfang unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) steuerfrei zu stellen.

 

Entscheidung

Das sah der BFH nicht anders. Zwar zeigt er durchaus Sympathie mit dem Regelungsverständnis des FA ...

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    BFH I R 81/04
    BFH I R 81/04

    Entscheidungsstichwort (Thema) Besteuerung eines in Deutschland ansässigen für eine schweizerische Kapitalgesellschaft tätigen Prokuristen: Fiktion des Tätigkeitsortes für den Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz 1992 ...

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