Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Kreditkarte/EC-Karte / 1 Zahlungsausgänge per Kreditkarte

Ulrike Fuldner
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Sowohl für bilanzierende Unternehmer als auch bei Einnahme-Überschussrechnern gilt: Zahlungen per Kreditkarte sind mit dem Tag steuerlich abzugsfähig, an dem der Zahlungsbeleg unterschrieben wird.[1]

Sofern Unternehmer bilanzieren und eine bereits vorliegende Rechnung einige Zeit später per Kreditkarte bezahlen, erfolgt die Verbuchung unter dem Rechnungsdatum. Die Bezahlung per Kreditkarte wird dann wie jede andere Zahlung gebucht, also mit Belastung auf dem Konto.

 
Praxis-Beispiel

Rechnungsausgleich per Kreditkarte

Ein Unternehmer erhält am 30.6. Büromaterial für 278,84 EUR auf Rechnung. Am 16.7. holt er im Geschäft Druckerkartuschen und bezahlt dabei auch die Büromaterialrechnung per Kreditkarte.

Sofern der Unternehmer bilanziert, verbucht er die Rechnung für das Büromaterial unter dem Datum 30.6., die Vorsteuer von 23,43 EUR macht er in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juni bzw. für das II. Quartal 01 geltend. Die spätere Zahlung bzw. die Belastung auf dem Bankkonto wird nur noch als Zahlungsvorgang buchhalterisch erfasst.

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung erfolgt die Verbuchung des Büromaterials erst mit der Bezahlung per Kreditkarte – also am 16.7. Die spätere Belastung des Betrags auf der Kreditkartenrechnung spielt keine Rolle.

Kleinere Ausgaben, die bilanzierende Unternehmer per Kreditkarte bezahlt haben, können diese aus Vereinfachungsgründen erst mit Abbuchung des entsprechenden Betrags von ihrem Bankkonto buchen. Sie machen dann die Vorsteuer im "falschen" Voranmeldungszeitraum geltend, ersparen sich aber erheblichen Verwaltungsaufwand. Auch ein Betriebsprüfer des Finanzamts wird dagegen nichts einzuwenden haben.

 
Praxis-Beispiel

Kreditkartenzahlung und Vorsteuerabzug

Ein Unternehmer kauft am 27.3. ein Fachbuch für 42,80 EUR und zahlt per Kreditkarte. Er erhält den...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
      1.107
    • Jubiläumszuwendung
      799
    • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
      787
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
      742
    • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
      712
    • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
      701
    • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
      686
    • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
      676
    • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
      667
    • GmbH, Gewinnausschüttung
      662
    • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
      658
    • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
      653
    • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
      647
    • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
      628
    • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
      615
    • Entgelt im Krankheitsfall / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
      603
    • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
      602
    • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
      600
    • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
      590
    • Steuer Check-up 2026 / 2.1.3 Sonderabschreibung: E-Fahrzeuge
      566
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren