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Kraftfahrzeugsteuer: Besteuerung von Personenkraftwagen / 4.1.2 Steuersätze bei hubraumorientierter Besteuerung

Dieter Zens
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Für Pkw, die der hubraumorientierten Besteuerung unterliegen, sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a Doppelbuchst. aa – ee KraftStG in Abhängigkeit von der Einstufung in eine bestimmte Schadstoffklasse 5 verschiedene Steuersätze normiert. Die Höhe dieser Steuersätze unterscheidet sich darüber hinaus noch für Fahrzeuge, die mit Fremdzündungsmotor (Benziner) und für Fahrzeuge, die mit Selbstzündungsmotor (Diesel) angetrieben werden. Zu den Diesel-Pkw gehören auch Pkw mit sog. Vielstoffmotor, Elsbett-Motor und Bio-Diesel-Motor.

Die Besteuerung für Hybridfahrzeuge, also Fahrzeuge, die sowohl über einen Verbrennungsmotor als auch über einen Elektromotor verfügen, richtet sich bei erstmaliger Zulassung bis 30.6.2009 nach Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemission des Hubkolbenmotors. Die Größe/Leistung des zusätzlichen Elektromotors bleibt unberücksichtigt.

Im Einzelnen finden folgende Steuersätze Anwendung:

  • Für Pkw, die mindestens die Werte der Euro-3- oder Euro-4-Norm[1] bzw. die D 3- oder D 4-Werte[2] erfüllen und für 3-Liter-Pkw (vgl. § 3b Abs. 2 Nr. 1 KraftStG in der bis 4.11.2008 geltenden Fassung) sind die Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a Doppelbuchst. aa KraftStG maßgebend. Sie betragen bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor (Benziner) 6,75 EUR und bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor (Diesel) 15,44 EUR jeweils pro angefangene 100 cm³ Hubraum. Diese Steuersätze finden auch bei Pkw Anwendung, die die schärferen Grenzwerte erfüllen; vgl. Tabelle oben. .
  • Für Pkw, die mindestens die Euro-2-Werte und die Schadstoffgrenzwerte der Fahrzeugklasse M einhalten[3], werden die Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a Doppelbuchst. bb KraftStG angewendet. Sie betragen bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor 7,36 EUR und bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor 16,05 EUR jeweils pro angefangene 100 cm³ ...

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