Für Pkw, die der hubraumorientierten Besteuerung unterliegen, sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a Doppelbuchst. aa – ee KraftStG in Abhängigkeit von der Einstufung in eine bestimmte Schadstoffklasse 5 verschiedene Steuersätze normiert. Die Höhe dieser Steuersätze unterscheidet sich darüber hinaus noch für Fahrzeuge, die mit Fremdzündungsmotor (Benziner) und für Fahrzeuge, die mit Selbstzündungsmotor (Diesel) angetrieben werden. Zu den Diesel-Pkw gehören auch Pkw mit sog. Vielstoffmotor, Elsbett-Motor und Bio-Diesel-Motor.

Die Besteuerung für Hybridfahrzeuge, also Fahrzeuge, die sowohl über einen Verbrennungsmotor als auch über einen Elektromotor verfügen, richtet sich bei erstmaliger Zulassung bis 30.6.2009 nach Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemission des Hubkolbenmotors. Die Größe/Leistung des zusätzlichen Elektromotors bleibt unberücksichtigt.

Im Einzelnen finden folgende Steuersätze Anwendung:

  • Für Pkw, die mindestens die Werte der Euro-3- oder Euro-4-Norm[1] bzw. die D 3- oder D 4-Werte[2] erfüllen und für 3-Liter-Pkw (vgl. § 3b Abs. 2 Nr. 1 KraftStG in der bis 4.11.2008 geltenden Fassung) sind die Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a Doppelbuchst. aa KraftStG maßgebend. Sie betragen bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor (Benziner) 6,75 EUR und bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor (Diesel) 15,44 EUR jeweils pro angefangene 100 cm³ Hubraum. Diese Steuersätze finden auch bei Pkw Anwendung, die die schärferen Grenzwerte Euro-5- oder Euro-6-Norm erfüllen.
  • Für Pkw, die mindestens die Euro-2-Werte und die Schadstoffgrenzwerte der Fahrzeugklasse M einhalten[3], werden die Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a Doppelbuchst. bb KraftStG angewendet. Sie betragen bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor 7,36 EUR und bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor 16,05 EUR jeweils pro angefangene 100 cm³ Hubraum.
  • Für Pkw, die die Grenzwerte der Richtlinie 70/220/EWG i. d. F. der Richtlinie 91/441/EWG[4] oder die Grenzwerte vergleichbarer Normen, z. B. US-Norm, einhalten, sog. Euro-1-Pkw und für andere als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannte Pkw, für die nach § 40c BImSchG[5] ein Verkehrsverbot bei erhöhter Ozonkonzentration nicht gilt, sind die Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a Doppelbuchst. cc KraftStG anzuwenden. Sie betragen bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor 15,13 EUR und bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor 27,35 EUR jeweils pro angefangene 100 cm³ Hubraum.
  • Für Pkw, die nicht als schadstoffarm anerkannt sind, für die aber nach § 40c BImSchG ein Verkehrsverbot bei erhöhter Ozonkonzentration nicht gilt, sind die Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a Doppelbuchst. dd KraftStG anzuwenden. Sie betragen bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor 21,07 EUR und bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor 33,29 EUR jeweils pro angefangene 100 cm³ Hubraum.
  • Für Pkw, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a Doppelbuchst. aa – dd KraftStG erfüllen, finden die Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a  Doppelbuchst. ee KraftStG Anwendung: Sie betragen bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor 25,36 EUR und bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor 37,58 EUR jeweils pro angefangene 100 cm³ Hubraum.

Hintergrund für die deutlich höheren Sätze für Diesel-Pkw ist der Wille des Gesetzgebers, die nicht für Pkw, sondern für den Lastkraftwagenverkehr geschaffenen Vorteile des Dieselkraftstoffs bei der Energiesteuer (Mineralölsteuer)[6] für Pkw zu kompensieren. Zur Anwendung dieser Steuersätze für die einzelnen Pkw sind die Einstufungen durch die Zulassungsbehörden maßgebend. Sie sind in den Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I und II) unter Nummer 1 – Fahrzeug- und Aufbauart – in Klarschrift und als Verschlüsselung ausgewiesen. Eine Übersicht, die eine Zuordnung dieser Eintragung zu den entsprechenden Steuersätzen ermöglicht, ist als Anlage beigefügt. Hierbei sind jeweils die aktuellen Steuersätze und der Beginn der jeweiligen Gültigkeit ausgewiesen. Die Übermittlung der entsprechenden Werte durch die Zulassungsbehörden an die für die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen HZA ist in den Vorschriften des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. e und f KraftSDV geregelt.

 
Übersicht über die hubraumorientierten Kraftfahrzeugsteuersätze für Pkw
Fahrzeug- und Aufbauart Steuersatz
Texteintragung zu Nr. 1 im Fahrzeugschein, Feld 14 Zulassungsbescheinigung Teil I Schlüsselnr. zu Nr. 1 im Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung Teil I: Feld 14.1, letzten beiden Stellen Antrieb durch Fremdzündungsmotor (Benziner) Antrieb durch Selbstzündungsmotor (Diesel) Geltungsdauer des jeweiligen Steuersatzes
GESCHLOSSEN 00 25,36 EUR 37,58 EUR ab 1.1.2001
GESCHL. SCHADSTOFFARM 01 15,13 EUR 27,35 EUR ab 1.1.2005
BED. SCHADST.ARM C/XXIII 02 15,13 EUR 27,35 EUR ab 1.1.2005
SCHADSTOFFARM E 03 s. Anm. 1, 2, 3 15,13 EUR 27,35 EUR ab 1.1.2005
SCHADSTOFFARM E 03 s. Anm. 1, 2, 3 25,36 EUR 37,58 EUR ab 1.1.2005
BED. SCHADST.ARM C/XXV 04 s. Anm. 3 15,13 EUR 27,35 EUR ab 1.1.2005
BED. SCHADST.ARM C/XXV 04 s. Anm. 3 25,36 EUR 37,5...

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