Die erforderliche familienähnliche Beziehung zwischen Kind und Pflegeperson muss von vornherein auf eine längere Zeit angelegt sein, z. B. im Rahmen von Erziehungshilfe in Vollzeitpflege oder von Eingliederungshilfe. Entscheidend ist dabei nicht die tatsächliche Dauer der familienähnlichen Beziehung, sondern die am Anfang beabsichtigte Dauer. Bei einer von den Beteiligten von vornherein beabsichtigten Dauer von mindestens 2 Jahren kann im Regelfall von einem Pflegekindschaftsverhältnis ausgegangen werden.
Beim Einzelfall eines Säuglings kann es für die Annahme eines auf Dauer angelegten Pflegekindschaftsverhältnisses ausreichen, wenn die Pflegeeltern von vornherein einen Aufenthalt von etwa einem Jahr erwarten.
Kinder, die mit dem Ziel der Annahme (Adoption) vom Anspruchsberechtigten in Pflege genommen werden, sind regelmäßig Pflegekinder.
Ein Altersunterschied wie zwischen Eltern und Kindern muss nicht unbedingt bestehen.
Ein Pflegekindschaftsverhältnis kann auch zwischen Geschwistern vorliegen. Ein Pflegekindschaftsverhältnis ist danach ohne Rücksicht auf einen Altersunterschied möglich, wenn das zu betreuende Geschwisterteil von Kind an wegen Behinderung pflegebedürftig war und der betreuende Geschwisterteil die Stelle der Eltern, etwa nach deren Tod, einnimmt.
Ein familienähnliches auf Dauer berechnetes Band besteht bei Volljährigen nur bei Hilflosigkeit oder schwerer geistiger oder seelischer Behinderung oder bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. eine bereits vorher entstandene länger andauernde besondere emotionale Bindung, aus der sich möglicherweise ein besonderer Betreuungsbedarf ergeben könnte). Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige gleichzeitig die Adoption des Volljährigen betreibt. Ebenso wenig genügt ein bloßes Ver...