Die Bestimmung des Berechtigten und der Vorrangverzicht werden i. d. R. auf dem Kindergeldantrag getroffen. Sie bleiben solange wirksam, bis sie schriftlich widerrufen bzw. geändert werden.

15.6.1 Änderung der Berechtigtenbestimmung

Ein Widerruf oder eine Änderung der Bestimmung des Berechtigten muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Familienkasse erfolgen. Die einseitige Erklärung eines Elternteils genügt für den Widerruf.[1]

Der Widerruf oder eine Änderung der Bestimmung des Berechtigten hat grundsätzlich nur Wirkung[2] für die Zukunft.[3]

Ausnahmsweise kann die Berechtigtenbestimmung rückwirkend für frühere Monate vor dem Zeitpunkt der Änderung der Berechtigten-Bestimmung in folgenden Fällen erfolgen:

  • Der bisherige oder der nunmehrige Berechtigte hat bereits Kindergeld bezogen (Zahlkinder) und die betroffenen Kindergeld-Festsetzungen können nach § 70 Abs. 2 EStG wegen Änderung der Verhältnisse geändert werden oder
  • wenn das Kindergeld für das betreffende Kind noch nicht festgesetzt[4] worden ist.[5]

Die o. g. Grundsätze gelten auch für den Vorrangverzicht beim Kindergeld für ein Enkelkind[6] und für dessen Widerruf.

[1] DA A 25.1 Abs. 5 Satz 2 DA-KG 2023.
[3] DA A 25.1 Abs. 5 Satz 3 DA-KG 2023.
[5] DA V 35 Abs. 2 Satz 1 DA-KG 2023.

15.6.2 Änderung der Haushaltszugehörigkeit des Kindes

Die Änderung der dauerhaften Haushaltszugehörigkeit des Kindes (= Vorrangänderung entsprechend § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG) stellt eine Änderung der für die Zahlung des Kindergelds erheblichen Verhältnisse dar.[1]

Die Bestimmung des Berechtigten nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG und der Vorrangverzicht bei Enkelkindern nach § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG werden gegenstandslos, wenn das Kind auf Dauer den Haushalt des bisherigen Zahlungsempfängers verlässt.

Geht der Vorrang auf eine andere Person über, weil diese nunmehr

  • das Kind dauerhaft in ihrem Haushalt aufgenommen hat oder
  • ihm höhere Unterhaltsleistungen zahlt,

ist die Kindergeld-Festsetzung vom Zeitpunkt der Änderung dieser Verhältnisse an gegenüber dem bisherigen Berechtigten aufzuheben. Ist die Änderung im Laufe des Monats eingetreten[2], erfolgt die Aufhebung vom folgenden Monat an.

Nach § 68 Abs. 1 EStG ist jeder Zahlungsempfänger von Kindergeld verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Zahlung von Bedeutung sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen (Veränderungsanzeige).

15.6.3 Weiterleitung des Kindergelds beim Berechtigtenwechsel

Der bisherige Berechtigte kann geltend machen, dass er den Erstattungsanspruch der Familienkasse durch Weiterleitung des Kindergelds – durch Zahlung an den allein/vorrangig Berechtigten – erfüllt hat. In den Fällen der Kindergeld-Festsetzung für einen vergangenen Zeitraum hat die Familienkasse den Erstattungsschuldner im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, spätestens im Aufhebungsbescheid, darauf hinzuweisen.[1] Die schriftliche Weiterleitungserklärung des neuen Berechtigten ist Voraussetzung dafür[2], dass die Rückforderung beim bisherigen Berechtigten unterbleibt.[3]

[1] DA V 37 Abs. 2 DA-KG 2023.
[2] DA V 37 Abs. 2 DA-KG 2023.

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