Die Bestimmung des Berechtigten und der Vorrangverzicht werden i. d. R. auf dem Kindergeldantrag getroffen. Sie bleiben solange wirksam, bis sie schriftlich widerrufen bzw. geändert werden.
Die Berechtigtenbestimmung und der Verzicht auf den Vorrang werden grundsätzlich ab dem Folgemonat gegenstandslos, wenn
- sie widerrufen werden,
- der Berechtigte den Haushalt auf Dauer verlässt,
- das Kind den gemeinsamen Haushalt auf Dauer verlässt, es sei denn, die Anspruchsberechtigten zahlen keinen oder Barunterhalt in derselben Höhe oder
- ein Neuantrag gestellt wird.
14.6.1 Widerruf der Berechtigtenbestimmung
Ein Widerruf oder eine Änderung der Bestimmung des Berechtigten muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Familienkasse erfolgen. Die einseitige Erklärung eines Elternteils genügt für den Widerruf.
Der Widerruf oder eine Änderung der Bestimmung des Berechtigten hat grundsätzlich nur Wirkung für die Zukunft.
Ausnahmsweise kann die Berechtigtenbestimmung rückwirkend für frühere Monate vor dem Zeitpunkt der Änderung der Berechtigten-Bestimmung in folgenden Fällen erfolgen:
- Der bisherige oder der nunmehrige Berechtigte hat bereits Kindergeld bezogen (Zahlkinder) und die betroffenen Kindergeld-Festsetzungen können nach § 70 Abs. 2 EStG wegen Änderung der Verhältnisse geändert werden oder
- wenn das Kindergeld für das betreffende Kind noch nicht festgesetzt worden ist.
Die o. g. Grundsätze gelten auch für den Vorrangverzicht sowie dessen Widerruf, insbesondere auch, wenn ein Eltern zugunsten eines Großelternteils schriftlich auf seinen Vorrang verzichtet.