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Kindergeld / 1.2 Vergleichsrechnung nach § 31 EStG

Vanessa Voit
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Die Vergleichsrechnung zwischen dem Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum und der ESt-Entlastung durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer von Amts wegen durchzuführen.

Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen zwischen Kindergeld und den Freibeträgen für Kinder besteht nicht. Die Vergleichsrechnung ist jeweils für jedes zu berücksichtigende Kind gesondert durchzuführen (sog. Einzelbetrachtungsweise). Dies gilt auch dann, wenn eine Zusammenfassung der Freibeträge für 2 und mehr Kinder wegen der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftelregelung) günstiger wäre.[2] Die Vergleichsrechnung erfolgt nach der altersmäßigen Reihenfolge der Kinder, beginnend mit dem ältesten Kind. Ergibt die Vergleichsrechnung, dass der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum höher ist, wird bei der ESt-Veranlagung kein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG abgezogen, es bleibt bei dem Kindergeldanspruch.

Für die Vergleichsrechnung zwischen dem Anspruch auf Kindergeld und der ESt-Minderung aus dem Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG gilt das Jahresprinzip. D. h., die Vergleichsrechnung ist zusammenfassend für den gesamten Zeitraum vorzunehmen, in dem das Kind im Veranlagungszeitraum steuerlich zu berücksichtigen ist (und nicht einzeln für jeden Monat).[3] Soweit das Kindergeld wegen der 6-Monatsfrist, d. h. unter Hinweis auf § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG[4], nicht ausgezahlt wird, wird der Anspruch auf Kindergeld für diese Kalendermonate nicht bei der Vergleichsrechnung berücksichtigt und auch nicht der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet.[5]

In diesen Fällen wird nur das tatsächlich ausgezahlte Kindergeld bei der Vergleichsrechnung angesetzt. Ist nach dem Ergebnis der Vergleic...

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