Für Kaufleute gelten die Vorschriften des HGB. Es gibt ihnen besondere Rechte und Pflichten. Ein Kaufmann i. S. d. HGB

  • ist verpflichtet, eine Firma (§ 17 Abs. 1 HGB) zu führen. Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
  • kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 Abs. 2 HGB).
  • kann handelsrechtliche Vollmachten (Prokura oder Handelsvollmacht; §§ 48-58 HGB) erteilen.
  • muss Handelsbücher führen, Inventur machen, eine Bilanz erstellen (§§ 238ff. HGB).
  • ist beim Zustandekommen und bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, den speziellen Regelungen über Handelsgeschäfte unterworfen (§§ 343-475h HGB). Diese Vorschriften weichen teils erheblich von den Vorschriften des BGB ab. Dazu gehören insbesondere:

    • Vertragsschluss durch Schweigen auf ein Angebot (§ 362 HGB)
    • das gewohnheitsrechtlich entwickelte Rechtsinstitut des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben
    • abweichende Zinsbestimmungen (§ 352 Abs. 1 HGB)
    • erhöhte Sorgfaltspflicht (§ 347 Abs. 1 HGB)
    • kein Schriftformerfordernis für Bürgschaften, Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse (§ 350 HGB)
    • kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht (§ 369 HGB)
    • Untersuchungs- und Rügepflicht beim beidseitigen Handelsgeschäft (§ 377 HGB)

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