Auch Sachausschüttungen gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (s. "Aktien"). Ein sonstiger Bezug aus Aktien ist z. B. die Nutzung einer Ferienwohnung aufgrund der Beteiligung an einer AG (Hapimag[1] AG).[2] Viele ausländische Kapitalgesellschaften (z. B. in den Niederlanden) gewähren dem Gesellschafter hinsichtlich der Auszahlung der Dividende ein Wahlrecht. Sie können entweder die Bardividende oder in entsprechender Höhe Freiaktien erhalten. In diesem Fall unterliegen die Freiaktien als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG; die Voraussetzungen der §§ 1, 7 KapErhStG für einen steuerfreien Erwerb der Anteile (s. "Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln") liegen insoweit nicht vor.[3] Auch in Zeiten der Abgeltungsteuer sind Sachdividenden steuerpflichtig. Erhält der Aktionär einer ausländischen AG anlässlich des Verkaufs von Anteilen an einer ebenfalls ausländischen Konzerngesellschaft als Beteiligung am Verkaufserlös Anteile an der verkauften Gesellschaft und eine Barausschüttung, sind der Börsenwert der Anteile und die Barausschüttung beim Aktionär als Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig, wobei der BFH die fehlende individuelle Nachweismöglichkeit des Aktionärs einer EU-Kapitalgesellschaft in Bezug auf die Einlagenrückgewähr als problematisch ansieht.[4]

S. auch "Spin-off".

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