Aktienzertifikate werden unter verschiedensten Bezeichnungen angeboten. Sie nennen sich z. B. Turbo-, Speed-, Knock-out-, KickStart- oder Sprint-Zertifikate.
Nach Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge gehören auch Zertifikate zu den sonstigen Kapitalforderungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Veräußerung bzw. die Einlösung bei Endfälligkeit ist grundsätzlich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig.
Wertloser Verfall von Zertifikaten
Der wertlose Verfall von Zertifikaten mit Knock-out-Option ist steuerlich zu berücksichtigen.[1]
Ab dem VZ 2020 fallen Verluste aus wertlosen Zertifikaten unter die besondere Verlustverrechnungsregelung des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG.[2]
Werden die Zertifikate in Aktien eingelöst, handelt es sich um einen Tauschvorgang (Veräußerung des Zertifikats und Erwerb der Aktien). Nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG[3] ist das Entgelt für den Erwerb der Zertifikate als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der erhaltenen Aktien anzusetzen.[4] Eine evtl. Barzahlung (Spitzenausgleich) gehört zu den Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.[5]
Es gilt folgende Anwendungsregelung[6]:
Laufende Erträge | Veräußerung/Einlösung | ||
---|---|---|---|
Erwerb vor dem 15.3.2007 | Erwerb nach dem 14.3.2007 | ||
entfällt | steuerfrei (Bestandsschutz) | Veräußerungsgewinn/-verlust[7] bei Aktienlieferung: Veräußerungsfiktion zu Anschaffungskosten[8] |
BFH, Urteil v. 20.11.2018, VIII R 37/15, BFH/NV 2019 S. 450, BStBl 2019 II S. 507.
Zu weiteren Einzelheiten s. Einkünfte aus Kapitalvermögen.
BMF, Schreiben v. 19.5.2022, IV C 1 – S 2252/19/10003 :009, BStBl 2022 I S. 742, Rz. 105.
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