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Kapitalanlagen-ABC / Aktienzertifikate

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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Aktienzertifikate werden unter verschiedensten Bezeichnungen angeboten. Sie nennen sich z. B. Turbo-, Speed-, Knock-out-, KickStart- oder Sprint-Zertifikate.

Nach Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge gehören auch Zertifikate zu den sonstigen Kapitalforderungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Veräußerung bzw. die Einlösung bei Endfälligkeit ist grundsätzlich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig.

 
Wichtig

Wertloser Verfall von Zertifikaten

Der wertlose Verfall von Zertifikaten mit Knock-out-Option ist steuerlich zu berücksichtigen.[1]

Werden die Zertifikate in Aktien eingelöst, handelt es sich um einen Tauschvorgang (Veräußerung des Zertifikats und Erwerb der Aktien). Nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG[2] ist das Entgelt für den Erwerb der Zertifikate als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der erhaltenen Aktien anzusetzen.[3] Eine evtl. Barzahlung (Spitzenausgleich) gehört zu den Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.[4]

Es gilt folgende Anwendungsregelung[5]:

 
Laufende Erträge Veräußerung/Einlösung
Erwerb vor dem 15.3.2007 Erwerb nach dem 14.3.2007
entfällt steuerfrei (Bestandsschutz)

Veräußerungsgewinn/-verlust[6]

bei Aktienlieferung: Veräußerungsfiktion zu Anschaffungskosten[7]
[1] BMF, Schreiben v. 14.5.2025, IV C 1 – S 2252/00075/016/070, BStBl 2025 I S. 1330, Rz. 8a,

BFH, Urteil v. 20.11.2018, VIII R 37/15, BFH/NV 2019 S. 450, BStBl 2019 II S. 507.

[2]

S. Einkünfte aus Kapitalvermögen.

[3] § 52 Abs. 28 Satz 18 EStG,

BMF, Schreiben v. 14.5.2025, IV C 1 – S 2252/00075/016/070, BStBl 2025 I S. 1330, Rz. 105.

[4] Entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG.
[5] § 52 Abs. 28 Satz 17 EStG,

BFH, Urteil v. 29.10.2019, VIII R 16/16, BStBl 2020 II S. 254.

[6] § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4 EStG.
[7] § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG.

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