Aktienzertifikate werden unter verschiedensten Bezeichnungen angeboten. Sie nennen sich z. B. Turbo-, Speed-, Knock-out-, KickStart- oder Sprint-Zertifikate.

Nach Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge gehören auch Zertifikate zu den sonstigen Kapitalforderungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Veräußerung bzw. die Einlösung bei Endfälligkeit ist grundsätzlich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig.

 
Wichtig

Wertloser Verfall von Zertifikaten

Der wertlose Verfall von Zertifikaten mit Knock-out-Option ist steuerlich zu berücksichtigen.[1]

Ab dem VZ 2020 fallen Verluste aus wertlosen Zertifikaten unter die besondere Verlustverrechnungsregelung des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG.[2]

Werden die Zertifikate in Aktien eingelöst, handelt es sich um einen Tauschvorgang (Veräußerung des Zertifikats und Erwerb der Aktien). Nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG[3] ist das Entgelt für den Erwerb der Zertifikate als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der erhaltenen Aktien anzusetzen.[4] Eine evtl. Barzahlung (Spitzenausgleich) gehört zu den Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.[5]

Es gilt folgende Anwendungsregelung[6]:

 
Laufende Erträge Veräußerung/Einlösung
Erwerb vor dem 15.3.2007 Erwerb nach dem 14.3.2007
entfällt steuerfrei (Bestandsschutz)

Veräußerungsgewinn/-verlust[7]

bei Aktienlieferung: Veräußerungsfiktion zu Anschaffungskosten[8]
[1] BMF, Schreiben v. 19.5.2022, IV C 1 – S 2252/19/10003 :009, BStBl 2022 I S. 742, Rz. 8a,

BFH, Urteil v. 20.11.2018, VIII R 37/15, BFH/NV 2019 S. 450, BStBl 2019 II S. 507.

[2] BMF, Schreiben v. 19.5.2022, IV C 1 – S 2252/19/10003 :009, BStBl 2022 I S. 742, Rz. 8,

Zu weiteren Einzelheiten s. Einkünfte aus Kapitalvermögen.

[4] § 52 Abs. 28 Satz 18 EStG,

BMF, Schreiben v. 19.5.2022, IV C 1 – S 2252/19/10003 :009, BStBl 2022 I S. 742, Rz. 105.

[5] Entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge