Nur wenige DBA wie z. B. Art. 4 Abs. 5 DBA/Schweiz regen explizit die zeitliche Aufteilung des Besteuerungsanspruchs bei einem Wohnsitzwechsel einer natürlichen Person von einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat. Bei einem Wechsel der unbeschränkten Steuerpflicht von einem Vertragsstaat in den anderen dürfen beide Staaten ihre Steuern auf der Grundlage der unbeschränkten Steuerpflicht nur für den Teil des Jahres erheben, in dem diese bestanden hat.

 
Praxis-Beispiel

Wechsel der unbeschränkten Steuerpflicht bei Wohnsitzwechsel

Der Arbeitnehmer A, bislang ansässig in Stuttgart, verlegt zum 30.7. aufgrund der bilateralen Verträge seinen Wohnsitz nach Baden/CH. Sein Arbeitslohn beträgt in beiden Perioden je 50.000 EUR (umgerechnet).

  1. Abkommensrecht:

    Mit dem Wechsel der Änsässigkeit in die Schweiz entfällt die abkommensrechtliche Möglichkeit, den Arbeitslohn unmittelbar in Deutschland zu erfassen.

  2. Nationales Recht

    Nach § 2 Abs. 7 EStG besteht für das gesamte Jahr unbeschränkte Steuerpflicht. Allerdings sieht § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG bei nur zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht die Anwendung des Progressionsvorbehalts vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge