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Internationales Steuerrecht: Grenzüberschreitende Renten ... / 7.10 Österreich

Thomas Rupp
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7.10.1 Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung

Der Quellenstaat hat – unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Rentenempfängers – das Besteuerungsrecht auf Bezüge, die aus der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden.[1] Dies sind bei Zahlungen aus Österreich die gesetzlichen Pensions-, Pflegeversicherungen, gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung denen Pflichtbeiträge zugrundeliegen. Österreich stellt auf öffentlich-rechtliche Grundlagen ab, wie z.B. gesetzliche Kammermitgliedschaften Die österreichische Sozialversicherungsrente, die ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger erhält, ist in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freizustellen.[2] Renten aus der österreichischen Pensionssicherungsanstalt stammen aus einer gesetzlichen Sozialversicherung[3] i. S. des § 10 EStG, so dass beim Progressionsvorbehalt nur ein Ansatz mit dem gesetzlichen Besteuerungsanteil erfolgt.

[1] Art. 18 Abs. 2 DBA Österreich 2000
[2] Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a DBA Österreich 2000, § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG
[3] Vgl. https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Sozialversicherung/Pensionsversicherung.html (letzter Abruf: 3.5.2022).

7.10.2 Altersbezüge im öffentlichen Dienst

Für Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen gilt das Kassenstaatsprinzip.[1] soweit dem eine frühere "hoheitliche" Tätigkeit gegenüber einer Gebietskörperschaft oder sonstigen juristischen Person des anderen Vertragsstaats zugrunde liegt. Ruhegehälter aus einer (früheren) Tätigkeit für einen Betrieb gewerblicher Art fallen hingegen unter Art. 18 DBA Österreich mit derselben Rechtsfolge Besteuerungsrecht des Kassenstaats. Wenn ein in Deutschland ansässiger Steuerbürger ein Ruhegehalt aus einer österreichischen öffentlichen Kasse erhält, ist dieses Ruhegehalt in Deutschland von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen.[2] Dies gilt nach einer Konsultationsvereinbarun...

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