Für private Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, hat der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht.[1]

Der Begriff "Rente" ist in Art. 18 Abs. 4 DBA Österreich 2000 definiert. Der Rentenbegriff entspricht im Wesentlichen dem Rentenbegriff des § 22 EStG. Es wird vorausgesetzt, dass eine Verpflichtung (= Rentenstammrecht) vorliegt, das dem Berechtigten entweder für eine bestimmte Zeit (Fall der Zeitrente) oder für eine vom Leben einer Person abhängigen Zeit (Fall der Leibrente) eingeräumt ist. Ein Unterschied besteht jedoch darin, dass das DBA Österreich 2000 fordert, dass die Rentenzahlung als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen erfolgt. Unentgeltlich oder teilentgeltlich erworbene Renten(stammrechte) fallen damit nicht unter Art. 18 Abs. 1 DBA Österreich. Der Anwendungsbereich erstreckt sich daher vorrangig auf den Fall der Kaufpreisrente (Veräußerungsrente) oder der Rente aus Versicherungsverträgen. Bei betrieblichen Versorgungsrenten[2] und bei privaten Versorgungsrenten[3] liegt hingegen die Vollentgeltlichkeit nicht vor.

Der Quellenstaat hat – unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Rentenempfängers – das Besteuerungsrecht auf Bezüge, die aus der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden.[4] Die österreichische Sozialversicherungsrente, die ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger erhält, ist in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freizustellen.[5] Renten aus der österreichischen Pensionssicherungsanstalt stammen aus einer gesetzlichen Sozialversicherung[6] i. S. des § 10 EStG, so dass beim Progressionsvorbehalt nur ein Ansatz mit dem gesetzlichen Besteuerungsanteil erfolgt.

Für Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen gilt das Kassenstaatsprinzip.[7] Wenn ein in Deutschland ansässiger Steuerbürger ein Ruhegehalt aus einer österreichischen öffentlichen Kasse erhält, ist dieses Ruhegehalt in Deutschland von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen.[8] Eine Ausnahme vom Kassenstaatsprinzip liegt vor, wenn der Ruhegehaltsempfänger nicht im Quellenstaat ansässig ist und die Staatsangehörigkeit des Ansässigkeitsstaats besitzt. In diesem Fall hat der Ansässigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht.[9]

Durch das DBA 2000 erfolgte auch ein Übergang des Besteuerungsrechts bei deutscher Staatsangehörigkeit. Das Kassenstaatsprinzip des alten DBA Österreich aus dem Jahr 1954 hatte dem Quellenstaat unabhängig von der Staatsangehörigkeit das Besteuerungsrecht zugewiesen.[10] Bei österreichischen Ruhegehältern aus öffentlichen Kassen hatte der Quellenstaat das Besteuerungsrecht, auch wenn der Ruhegehaltsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besaß.

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