Nach den Erfahrungen der ersten Jahre ist festzuhalten, dass bezüglich ausländischer Kapitalerträge der erhoffte Vereinfachungseffekt häufig nicht eintritt, da der nachfolgende "Idealfall" von den Banken bzw. sonstigen Zahlstellen nicht "abgewickelt" wurde bzw. werden kann. Vielmehr sind zur Steueroptimierung die in den nachfolgenden Abschnitten angesprochenen Bereiche im Rahmen einer Nacherklärung "nachzuarbeiten"

 
Praxis-Beispiel

Grundfall mit ausländischer Quellensteuer

Der ledige Steuerpflichtige C erzielt im Jahr 2019 Arbeitslohn i. H. v. 100.000 EUR. Daneben fließen ihm ausländische Dividenden aus einem Inlandsdepot i. H. v. 10.801 EUR zu (anrechenbare ausländische Quellensteuer 1.500 EUR).

C hat der Bank einen Freistellungsauftrag i. H. v. 801 EUR (Sparer-Pauschbetrag) erteilt. Außerdem hat er der Bank mitgeteilt, dass er der römisch-katholischen Kirche in Baden-Württemberg angehört.

Muss C seine Kapitalerträge in der ESt-Erklärung 2019 erklären?

Lösung:

Nein. Durch den Kapitalertragsteuerabzug der Bank tritt Abgeltungswirkung ein. Der Steuereinbehalt auf Ebene der Bank sieht wie folgt aus:

 
Ausländische Dividende 10.801,-- EUR
Sparer-Pauschbetrag ./. 801,-- EUR
steuerpflichtige Kapitalerträge 10.000,-- EUR

Abgeltungssteuer (KapESt) gem. Formel in § 32d Abs. 1 Satz 4 EStG[1]:

[10.000 EUR – (4 x 1.500 EUR)] : ( 4 + 0,08) = 4.000 EUR : 4,08
./. 980,39 EUR
SolZ (980,39 EUR x 5,5 %) ./. 53,92 EUR
Kirchensteuer (980,39 EUR x 8 %) ./. 78,43 EUR
Ausländische Quellensteuer (hier 15 %) ./. 1.500,-- EUR
Gutschrift 8.188,26 EUR

Die Bank führt die einbehaltene KapESt, den SolZ und die KiSt an das Betriebsstättenfinanzamt ab.

[1] (e – 4q) : (4 + k); dabei sind "e" die nach § 20 EStG ermittelten Einkünfte, "q" die anrechenbare ausländische Steuer und "k" der geltende Kirchensteuersatz

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