In der Rangfolge ihrer Ansprüche werden die Gläubiger unterschieden:

  • Aussonderungsberechtigte Gläubiger: Sie können geltend machen, dass bestimmte Gegenstände nicht zur Masse gehören, weil sie ein Eigentum daran haben. Der Verwalter muss diese Gegenstände dann herausgeben.
  • Absonderungsberechtigte Gläubiger: Diese Gläubiger haben ein Absonderungsrecht (z. B. Pfandrecht, Sicherungsübereignung) und damit ein Recht auf vorrangige Befriedigung.
  • Massegläubiger: Das sind alle Gläubiger, deren Ansprüche erst durch das Verfahren entstehen. Sie werden, falls möglich, in voller Höhe befriedigt.
  • Insolvenzgläubiger: Dabei handelt es sich um alle Gläubiger, die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens einen Vergütungsanspruch gegen das Unternehmen haben. Der Anspruch muss noch nicht fällig sein. Diese Forderungen werden quotenmäßig aus der verbleibenden Masse bedient.
  • Nachrangige Insolvenzgläubiger: Diese Gläubiger werden nur noch bedient, wenn nach Befriedigung aller anderen Gläubiger noch etwas von der Insolvenzmasse übrig ist. Zu den nachrangigen Insolvenzgläubigern gehören z. B. eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen.

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