Leitsatz

Der Blick auf eine schöne Gartenanlage hebt die Arbeitsmoral zweifelsohne mehr als der Blick auf eine Einöde, doch dem FG Bremen genügte dieses Argument nicht, um Aufwendungen für die Neuanlage eines Gartens als beruflich veranlasst einzustufen. Entsprechende Kosten können daher nicht anteilig dem Arbeitszimmer zugerechnet werden.

 

Sachverhalt

Die zusammenveranlagten Eheleute machten in ihrer Einkommensteuererklärung die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend; in die Kosten rechneten sie auch die anteilige AfA für einen neu angelegten Garten ein. Das Finanzamt lehnte einen Abzug dieser Aufwendungen jedoch ab.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass die Aufwendungen für den neu angelegten Garten nicht zu den abziehbaren Kosten eines Arbeitszimmers gehören, da kein hinreichender Zusammenhang zur beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers besteht. Als Raumkosten können nur die ausschließlich dem Arbeitszimmer zuzuordnenden Kosten sowie die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Haus- und Gebäudekosten berücksichtigt werden. Dagegen sind Aufwendungen für den Garten nicht abziehbar, da die Gartenanlage einkommensteuerrechtlich ein selbständiges Wirtschaftsgut bildet, das vom Gebäude zu trennen ist. Ein (anteiliger) Kostenabzug für die Gartenanlage kommt nur dann in Betracht, wenn der Garten durch eine Reparatur des Gebäudes beschädigt worden ist und wieder in den ursprünglichen Zustand gebracht wird (Beseitigung von Folgeschäden). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Eheleute können die berufliche Veranlassung der Kosten auch nicht mit dem Argument herbeiführen, dass sich der Ausblick auf eine schöne Gartenanlage positiver auf die Arbeitsmoral auswirkt als der Ausblick auf eine Einöde. Denn letztlich überwiegt eindeutig der private Nutzen des Gartens.

 

Hinweis

Die Revision wurde nicht zugelassen.

In entsprechenden Fällen sollte geprüft werden, ob die Lohnkosten für die Neuanlage des Gartens als Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) abgezogen werden können. Dieser Kostenabzug setzt keine berufliche Veranlassung voraus, sondern lediglich einen Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen. Der BFH hat die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten ausdrücklich zugelassen (BFH, Urteil v. 13.7.2011, VI R 61/10).

 

Link zur Entscheidung

FG Bremen, Urteil vom 29.08.2007, 4 K 54/05 (4)

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