Die Definition einer vGA wird aus der ständigen Rechtsprechung, insbesondere der des BFH, abgeleitet. Danach sind erforderlich:

  • Eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung,
  • welche sich auf das Ergebnis der GmbH ausgewirkt hat,
  • jedoch durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und
  • die in keinem Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung steht.
  • Zudem muss sich daraus beim Gesellschafter ein ihm zufließender Bezug ergeben.

Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung

Diese Tatbestandsmerkmale können beispielhaft vorliegen, wenn eine GmbH

  • dem Gesellschafter-Geschäftsführer einen zu hohen Arbeitslohn gewährt;
  • ihrem Gesellschafter für ein angemietetes Wirtschaftsgut eine zu hohe Miete zahlt oder
  • dem Gesellschafter ein Wirtschaftsgut gegen ein zu geringes Entgelt überlässt;
  • einem Gesellschafter ein Darlehen gegen zu geringe Zinsen gewährt oder
  • einem Gesellschafter für ein erhaltenes Darlehen zu hohe Zinsen zahlt;
  • dem Gesellschafter Waren zu einem Vorzugspreis verkauft werden oder
  • für vom Gesellschafter Erworbenes ein überhöhter Preis gezahlt wird.

Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis

Nicht immer kann eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung deutlich von einer betrieblichen Veranlassung abgegrenzt werden. Diese liegt vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte, sog. Fremdvergleichsgrundsatz.[1] Dabei ist unerheblich, ob die Handlung mit Wissen und Wollen der GmbH erfolgt. Auch ist es irrelevant, ob dies auf einer Rechtshandlung der Organe der GmbH oder auf einer rein tatsächlichen Handlung, wie z. B. bei einer Veruntreuung durch einen Gesellschafter, beruht.

Daraus wird auch abgeleitet, dass der GmbH ein angemessener Gewinn verbleiben sollte. Es muss der GmbH möglich sein, dass sie ihren Gewinn über eine angemessene Verzinsung des eingezahlten gezeichneten Kapitals und eine Vergütung für das Risiko hinaus steigern kann.

Beherrschender Gesellschafter

Ist ein beherrschendes Gesellschaftsverhältnis gegeben, treten zusätzliche, strengere Anforderungen hinzu, wonach insbesondere das Kriterium "durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst" vermehrt zu bejahen sein kann.

Zu fordern ist vor allem, dass

  • ein Nachweis für die schuldrechtliche Vereinbarung erbracht werden kann,
  • die Vereinbarung auch zivilrechtlich wirksam ist,
  • im Voraus getroffen wurde (Rückwirkungs- bzw. Nachzahlungsverbot),
  • eine klare und eindeutig bestimmte Vereinbarung vorliegt und
  • deren Inhalt wie vereinbart auch tatsächlich durchgeführt wird.
 
Praxis-Tipp

Nahestehende Person

Die strengeren Anforderungen für die steuerliche Anerkennung einer schuldrechtlichen Vereinbarung gelten auch, wenn die Leistungen nicht an den beherrschenden Gesellschafter selbst, sondern an eine ihm nahestehende Person erbracht werden.

[1] H 8.5 (Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis bzw. H 8.6 (Wert) KStH.

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