Zwar fallen die Kosten für die Gründung einer GmbH zwangsläufig an, jedoch sind diese dennoch dem Grunde nach Aufwendungen der Gründungsgesellschafter. Übernimmt die GmbH diese Aufwendungen, liegt grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor.[1] Es ist allerdings zivilrechtlich möglich, den zu tragenden Aufwand der GmbH aufzubürden. Dazu ist jedoch eine entsprechende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag erforderlich. Ist in der Satzung verbindlich geregelt, bis zu welchem Gesamtbetrag das Stammkapital durch Gründungskosten vorbelastet sein darf, ist in dieser Höhe auch steuerrechtlich ein Betriebsausgabenabzug anzuerkennen.[2]

 
Achtung

Vorsicht bei Musterprotokoll

Erfolgt die Gesellschaftsgründung anhand des Musterprotokolls des GmbHG, ist Vorsicht geboten. Denn darin ist unter Tz. 5 festgelegt, dass als Gründungskosten nur ein Gesamtbetrag von 300 EUR, höchstens aber die Höhe des Stammkapitals, von der GmbH übernommen werden und höhere Aufwendungen vom Gesellschafter zu tragen sind. Damit kann steuerlich auch nur dieser maximale Betrag als Betriebsausgabe gebucht bzw. anerkannt werden.

Besonders prekär wird diese Regelung im Musterprotokoll bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), denn deren Stammkapital beträgt ggf. nur 1 EUR.

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