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GmbH-Geschäftsführer: Anstellungsvertrag / 14 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Dr. Rocco Jula
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Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das erst nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers in Kraft tritt, gilt nicht von Gesetzes wegen, sondern nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung, die sich beide Parteien gründlich überlegen sollten. Der Geschäftsführer ist durch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot in seiner beruflichen Tätigkeit stark eingeschränkt, die Gesellschaft muss möglicherweise eine Entschädigung für die Auferlegung des Wettbewerbsverbots an den Geschäftsführer zahlen (Karenzentschädigung). Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob beim Geschäftsführer auch die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung möglich ist. Dies hat der BGH überraschend – allerdings ohne ausführliche Begründung – bejaht.[1] Die Formulierung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sollte individuell erfolgen, jede Formulierung, die über das notwendige Maß hinausgeht, birgt die Gefahr in sich, dass das Wettbewerbsverbot unwirksam ist.

Muster

§ 14 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

– bei Bedarf –

 
(1) Der Geschäftsführer verpflichtet sich, in einem Zeitraum von ___ (max. 2 Jahre) nach Beendigung des Anstellungsvertrags weder in selbstständiger noch in unselbstständiger Position im Raum _______ (beschränken auf Tätigkeitsgebiet der GmbH) eine Konkurrenztätigkeit (entscheidend ist die zum Ausscheiden tatsächlich von der Gesellschaft ausgeübte Tätigkeit) aufzunehmen oder sich an Konkurrenzunternehmen unmittelbar oder mittelbar maßgeblich, d. h. mit 25 % oder mehr des stimmberechtigten Kapitals, zu beteiligen. Untersagt ist dem Geschäftsführer hierbei insbesondere während des vorgenannten Zeitraums die Vermittlung von Kunden der Gesellschaft an Konkurrenzunternehmen oder die Weiterleitung von Aufträgen, die der GmbH zu Gute kämen, an Konkurrenzunternehmen. Ebens...

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