Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
Leitsatz
1. Die Gewinnrealisierung tritt bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung ein, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist.
2. Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI sind nicht wie Anzahlungen auf schwebende Geschäfte zu bilanzieren.
Normenkette
§ 4 Abs. 1 EStG, § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB, § 631, § 640 BGB, § 8 Abs. 2 HOAI
Sachverhalt
Eine KG, die ein Ingenieurbüro für Bautechnik betreibt und ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt, aktivierte in ihrer Bilanz "unfertige Leistungen" und passivierte "erhaltene Anzahlungen" als Verbindlichkeiten, da sie davon ausging, dass insoweit eine Gewinnrealisierung noch nicht eingetreten sei. Das FA vertrat dagegen die Auffassung, dass ein wesentlicher Teil der Leistungen, die die Klägerin in ihrer Bilanz als unfertige Leistungen ausgewiesen hatte, bereits wirtschaftlich erfüllt und der Gewinn auch insoweit realisiert sei. Für mögliche Belastungen durch Restarbeiten und Planungsfehler setzte es eine Rückstellung i.H.d. Differenz zwischen den Honorarforderungen und den erhaltenen Anzahlungen an und erhöhte den Gesamthandsgewinn der Klägerin entsprechend.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das FG der Klage teilweise stattgegeben (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.4.2011, 13 K 3413/07 F, Haufe-Index 2970542, EFG 2012, 816). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Gewinn nur insoweit realisiert worden sei, als die Planungsleistungen der Klägerin (fiktiv oder konkludent) abgenommen worden seien. Der Gewinnfeststellungsbescheid sei insoweit rechtswidrig, als in dem festgestellten Gewinn Abschlagszahlungen für Projekte erfasst worden seien, die am Bilanzst...