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GmbH: Gewinnausschüttung - Wann und wie Sie den Beschluss richtig fassen

Andreas Lieb
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Einführung

Gesellschafter einer GmbH dürfen nicht, wie etwa die Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Einzelunternehmer, einfach Gewinne der GmbH entnehmen. Hintergrund ist die rechtliche Selbstständigkeit der GmbH als juristische Person. Um als Gesellschafter über den Gewinn der GmbH verfügen zu können, bedarf es eines wirksamen Ausschüttungsbeschlusses. Wann ein Ausschüttungsbeschluss wirksam ist, richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen und dem Gesellschaftsvertrag. Beispielsweise dürfen Gewinne nicht ausgeschüttet werden, wenn dadurch das Stammkapital der GmbH angegriffen würde.

Die 3 häufigsten Fallen

Die Gewinnausschüttung wird in der Ein-Personen-GmbH nicht wirksam beschlossen

Der Gesellschafter einer Ein-Personen-GmbH versäumt es, Gewinnausschüttung wirksam zu beschließen. Denn Allein-Gesellschafter, die zumeist auch die alleinigen Geschäftsführer der GmbH sind, haben häufig den Eindruck, dass das Vermögen der GmbH ohnehin ihnen gehöre. Dies ist rechtlich falsch: Denn bei der GmbH handelt es sich um eine vom Gesellschafter losgelöste juristische Person mit eigenem Gesellschaftsvermögen. Sollen Zahlungen an den Gesellschafter fließen, wird immer ein Ausschüttungsbeschluss benötigt. Ausnahme: die Zahlung erfolgt als Geschäftsführer-Gehalt, da in diesem Fall der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag die Grundlage der Zahlung bildet. Entnimmt der Gesellschafter ohne wirksamen Ausschüttungsbeschluss Vermögen aus der GmbH, kann dies Rückforderungsansprüche der GmbH gegen den Gesellschafter auslösen. Dies wird dann praktisch bedeutsam, wenn die GmbH in eine Krise gerät. Ein solcher Anspruch kann ggf. von einem Gläubiger gepfändet werden. Gerät die GmbH in Insolvenz, kann der Insolvenzverwalter eine solche Forderung für die GmbH gegen den Gesellschafter geltend machen. Ein...

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