Der Rangrückritt ist in der Insolvenzordnung (InsO) gesetzlich verankert. Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, sind nicht bei den Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nrn. 1–5 InsO bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist.
Durch einen solchen Rangrücktritt kann somit eine Überschuldung bzw. drohende Insolvenz zunächst vermieden werden, da diese Verbindlichkeit im Rahmen der insolvenzrechtlichen Überschuldungsbilanz nunmehr nicht mehr als Fremdkapital, sondern als Eigenkapital qualifiziert wird. Im Gegensatz zu einem Forderungsverzicht hat der Rangrücktritt keine Auswirkung auf die Passivierungspflicht des Gesellschafterdarlehens als Verbindlichkeit in der Handels- und Steuerbilanz. Der Rangrücktritt bewirkt lediglich eine veränderte Rangordnung, lässt aber den Bestand und die Höhe der Verbindlichkeit unberührt.
Ein qualifizierter Rangrücktritt ist nicht mehr notwendig
Der BGH hat in seinem Urteil vom 8.1.2001 entschieden, dass zur Vermeidung des Überschuldungsstatus ein qualifizierter Rangrücktritt erforderlich ist.
Bei einem qualifizierten Rangrücktritt erklärt der Gläubiger sinngemäß, er wolle wegen der Forderung
- erst nach Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger der Gesellschaft und
- bis zur Abwendung der Krise – auch nicht vor, sondern nur zugleich mit den Einlagenrückgewähransprüchen ...