Sowohl für verzinsliche als auch unverzinsliche oder unterverzinsliche Verbindlichkeiten muss handelsrechtlich der Erfüllungsbetrag bilanziert werden. Eine Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten scheidet somit in der Handelsbilanz aus, da dies zu einem Ausweis zukünftiger noch nicht realisierter Erträge führen und somit gegen das Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB verstoßen würde.
In der Steuerbilanz waren hingegen in der Vergangenheit Verbindlichkeiten grundsätzlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Verzinsung waren lediglich solche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate betrug, und Verbindlichkeiten, die verzinslich waren oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhten.
Diese Rechtslage hat sich durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022 dahingehend geändert, dass nach der Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG auch unverzinsliche Verbindlichkeiten nicht mehr abzuzinsen sind. Diese Neuregelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden, auf Antrag kann diese Regelung aber auch für Altjahre zur Anwendung kommen.
Handels- und Steuerrecht unterscheiden sich damit nunmehr nicht mehr. Wie nach altem Recht zu verfahren war, ist aus dem nachfolgenden Beispiel ersichtlich.
Teilverzinsliches Gesellschafterdarlehen
Z hat der Z-GmbH, an der er zu 60 % und seine Ehefrau zu 40 % beteiligt ist, am 1.6.01 ein Darlehen über 100.000 EUR gewährt. Der Darlehensvertrag läuft bis zum 31.12.06, eine vorzeitige Rückzahlung ist jedoch möglich. Für den Zeitraum 1.1.03 – 31.12.03 sind Zinsen i. H. v. 4 % p. a. vereinbart. Für die restliche Laufzeit erfolgt keine Verzinsung.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich insgesamt um eine verzinsliche Verbindli...