Bei der Geschäftsraummiete wird der Mietzins häufig am Umsatz bemessen. In diesem Fall vereinbaren die Parteien einen festgelegten Prozentsatz des Umsatzes, den der Mieter in den Geschäftsräumen erzielt.

Diese Art der Mietzinsfindung führt in der Praxis häufig zu Streitigkeiten. Denn was geschieht, wenn die Vertragsparteien von zu hohen Umsätzen ausgegangen sind? In diesem Falle kann die Anpassung des Mietzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Folge sein.

Üblicherweise wird der Mietzins dabei wie folgt ermittelt: Am Ende eines Kalenderjahres teilt der Mieter seinem Vermieter den Jahresumsatz mit. Anhand dieser Umsatzzahlen wird der Mietzins für das Folgejahr errechnet.

 
Praxis-Tipp

Umsatz bescheinigen lassen

Sofern eine Umsatzmiete vereinbart werden soll, sollte dieser eine Bescheinigung des Steuerberaters oder die Umsatzsteuervoranmeldung zugrunde legen. Außerdem sollte der Vertrag eine Klausel enthalten, wonach bei erheblichen Abweichungen von der Umsatzprognose eine Anpassung des Mietzinses erfolgen kann.

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