Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert ist sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz auszuweisen, wenn der Unternehmer dafür ein Entgelt gezahlt hat. Das Entgelt für den Geschäfts- oder Firmenwert ist die Differenz zwischen dem Betrag, den der Unternehmer zahlt, und der Summe aller Vermögensgegenstände abzüglich Schulden bewertet zu Zeitwerten.[1] Die handelsrechtliche und steuerliche Ermittlung stimmen hierbei überein:

 
Gesamtkaufpreis für das Unternehmen
‐ Zeitwert der Vermögensgegenstände
+ Zeitwert der Schulden
= Entgeltlicher Geschäfts- oder Firmenwert

Bei der Ermittlung des Geschäfts- oder Firmenwerts sind zunächst alle materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die durch den Unternehmenskauf entgeltlich erworben wurden, vom Gesamtkaufpreis für das Unternehmen abzuziehen. Voraussetzung ist, dass alle gesondert auszuweisende Vermögensgegenstände die Eigenschaften eines Vermögensgegenstands erfüllen. Es darf sich nicht um geschäftswertbildende Faktoren handeln.[2] Dabei sind auch solche Vermögensgegenstände einzubeziehen, die beim Veräußerer bislang nicht aktiviert waren z. B. aufgrund eines Aktivierungsverbots oder Wahlrechts.[3]

Den Fall, dass der Gesamtkaufpreis des Unternehmens die Summe der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden unterschreitet, regelt § 246 HGB nicht. Ein solcher, negativer Unterschiedsbetrag ist nach h. M. auf die nicht monetären Vermögensgegenstände aufzuteilen, indem deren Zeitwerte anteilig abgestockt werden.[4] Ein danach verbleibender Betrag ist auf der Passivseite nach dem Eigenkapital als negativer Geschäfts- oder Firmenwert oder passiver Ausgleichsbetrag auszuweisen.[5] Für die Auflösung eines entsprechenden Passivpostens werden verschiedene Möglichkeiten diskutiert.[6]

 
Praxis-Beispiel

Verbuchung eines negativen Geschäfts- oder Firmenwerts

Es gelten die Ausgangsdaten des obigen Praxis-Beispiels mit einer Änderung: Herr Huber erwirbt das Einzelunternehmen Müller zum 1.1.01 durch Erwerb der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden zum Gesamtkaufpreis von 100.000 EUR (anstatt von 435.000 EUR wie im Praxis-Beispiel).

In diesem Fall ergibt sich ein negativer Unterschiedsbetrag bzw. negativer Geschäfts- oder Firmenwert:

 
  Gesamtkaufpreis des Unternehmens   100.000
- Summe der Zeitwerte der Vermögensgegenstände   275.000
+ Summe der Zeitwerte der Schulden   140.000
= Entgeltlicher Geschäfts- oder Firmenwert   -35.000

Zur Vermeidung des Ausweises eines negativen Geschäfts- oder Firmenwerts wertet Herr Huber alle nicht monetären Vermögengegenstände im Verhältnis ihrer Zeitwerte ab:

 
Vermögensgegenstand Zeitwert Herabstufung Zugangswert (= abgewerteter Zeitwert)
Anteil an der Summe der Zeitwerte aller abzuwertenden Vermögensgegenstände Abwertungsbetrag
  a b = a /(Summe der Zeitwerte aller abzuwertenden Vermögensgegenstände = 265.000) c = b * (negativer Geschäfts- oder Firmenwert = 35.000) d = a – c
0027/0135 Software 10.000 0,038 1.330 8.670
0050/0200 Grundstücke , grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken 150.000 0,566 19.810 130.190
0200/0400 Technische Anlagen und Maschinen 50.000 0,189 6.615 43.385
0400/0630 Betriebsausstattung 20.000 0,075 2.625 17.375
7100/1100 Fertige Erzeugnisse und Waren 35.000 0,132 4.620 30.380
Summe 265.000 1 35.000 230.000

Durch die Abwertung der Vermögensgegenstände wird der negative Geschäfts- oder Firmenwert auf Null ausgeglichen:

 
  Gesamtkaufpreis des Unternehmens   100.000
- Summe der (z. T. abgewerteten) Zeitwerte der Vermögensgegenstände   240.000
+ Summe der Zeitwerte der Schulden   140.000
= Entgeltlicher Geschäfts- oder Firmenwert   0

Die Einbuchung nimmt Herr Huber zu den herabgestuften Zeitwerten vor:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0027/0135 Software 8.670      
0050/0200 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken 130.190      
0200/0400 Technische Anlagen und Maschinen 43.385      
0400/0630 Betriebsausstattung 17.375      
7100/1100 Fertige Erzeugnisse und Waren 30.380      
1400/1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 5.000      
1200/1800 Bank 5.000      
      1200/1800 Bank 100.000
      0630/3150 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 100.000
      0160/3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 40.000

Da kein Geschäfts- oder Firmenwert einzubuchen ist, ist auch keine Abschreibung zu buchen und es entstehen keine latenten Steuern.

[3] Vgl. Adrian, in Prinz/Kanzler (Hrg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl. 2018, Rz. 3301.
[4] Vgl. Schmidt/Ries, Beck'scher Bilanzkommentar, § 246, Rz. 82 m. w. N.
[5] Vgl. in Bezug auf den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gegen eine Zuzahlung des Veräußerers, BFH, Urteil v. 26.4.2006, I R 49, 50/04.
[6] Vgl. hierzu Adrian, in Prinz/Kanzler (Hrg.), Handbuch Bilanzsteuerre...

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