Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert ist sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz auszuweisen, wenn der Unternehmer dafür ein Entgelt gezahlt hat. Das Entgelt für den Geschäfts- oder Firmenwert ist die Differenz zwischen dem Betrag, den der Unternehmer zahlt, und der Summe aller Vermögensgegenstände abzüglich Schulden bewertet zu Zeitwerten. Die handelsrechtliche und steuerliche Ermittlung stimmen hierbei überein:
| Gesamtkaufpreis für das Unternehmen |
| ‐ Zeitwert der Vermögensgegenstände |
| + Zeitwert der Schulden |
| = Entgeltlicher Geschäfts- oder Firmenwert |
Bei der Ermittlung des Geschäfts- oder Firmenwerts sind zunächst alle materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die durch den Unternehmenskauf entgeltlich erworben wurden, vom Gesamtkaufpreis für das Unternehmen abzuziehen. Voraussetzung ist, dass alle gesondert auszuweisende Vermögensgegenstände die Eigenschaften eines Vermögensgegenstands erfüllen. Es darf sich nicht um geschäftswertbildende Faktoren handeln. Dabei sind auch solche Vermögensgegenstände einzubeziehen, die beim Veräußerer bislang nicht aktiviert waren z. B. aufgrund eines Aktivierungsverbots oder Wahlrechts.
Den Fall, dass der Gesamtkaufpreis des Unternehmens die Summe der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden unterschreitet, regelt § 246 HGB nicht. Ein solcher, negativer Unterschiedsbetrag ist nach h. M. auf die nicht monetären Vermögensgegenstände aufzuteilen, indem deren Zeitwerte anteilig abgestockt werden. Ein danach verbleibender Betrag ist auf der Passivseite nach dem Eigenkapital als negativer Geschäfts- oder Firmenwert oder passiver Ausgleichsbetrag auszuweisen. Für die Auflösung eines entsprechenden Passivpostens werden verschiedene Möglichkeiten diskutiert.