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Gemeinschaftsgebiet / 2 Sondergebiete

Dr. Matthias Winter
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Ebenso wie das Territorium der Bundesrepublik Deutschland Sondergebiete umfasst, die umsatzsteuerrechtlich nicht zum Inland[1] gehören, bestehen auch für viele der übrigen Mitgliedstaaten gem. Art. 355 AEUV und Art. 6 MwStSystRL Ausschlussgebiete, die nicht der Anwendung der Binnenmarktregelung unterliegen. So ist z. B. vorerst die Binnenmarktregelung für den nicht unter Kontrolle der Regierung der Republik Zypern stehenden nördlichen Teil der Insel Zypern ausgesetzt. Besondere Schwierigkeiten für die Unternehmen ergeben sich auch daraus, dass die umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen häufig von der zollrechtlichen Behandlung abweichen.

 
Territoriale Besonderheiten im Anwendungsbereich der Binnenmarktregelung
Land Territorium umsatzsteuerrecht­liche Behandlung zollrechtliche ­Behandlung
Andorra Andorra Drittlandsgebiet Gemeinschaftsgebiet
Dänemark

Grönland

Färöer
Drittlandsgebiet Drittlandsgebiet
Deutschland

Insel Helgoland

Gebiet von Büsingen
Drittlandsgebiet Drittlandsgebiet
Finnland Ålandinseln Drittlandsgebiet Gemeinschafts­gebiet
Frankreich überseeische franzö­sische Departements Guadeloupe, Martinique, Guayana, La Reunion Drittlandsgebiet Gemeinschafts­gebiet
Fürstentum Liechtenstein Fürstentum Liechtenstein Drittlandsgebiet Drittlandsgebiet
Fürstentum ­Monaco Fürstentum Monaco Gemeinschafts­gebiet (wie Umsätze mit Herkunft Frankreich zu behandeln) Gemeinschafts­gebiet
Griechenland Berg Athos Drittlandsgebiet Gemeinschafts­gebiet
Italien Livigno, Campione d'Italia, der zum italienischen Hoheitsgebiet gehörende Teil des ­Luganer Sees Drittlandsgebiet Gemeinschaftsgebiet
Niederlande überseeische Gebiete Aruba und Nieder­ländische Antillen Drittlandsgebiet Drittlandsgebiet
Österreich Kleines Walsertal Gemeinschafts­gebiet Gemeinschafts­gebiet
San Marino San Marino Drittlands...

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