Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das umsatzsteuerrechtliche Inland[1] der Bundesrepublik Deutschland sowie die Gebiete der übrigen 26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Der Begriff wurde mit dem Inkrafttreten des gemeinsamen Binnenmarktes der EU und der umsatzsteuerlichen Übergangsregelung der 6. EG-Richtlinie (seit dem 1.1.2007 MwStSystRL) mit Wirkung vom 1.1.1993 in das UStG eingeführt. Wegen des Fortbestehens der nationalen Steuersysteme der EU-Mitgliedstaaten einschließlich ihrer Finanzhoheiten ist für die Umsatzsteuer nach wie vor eine Unterscheidung des Inlandsbegriffs und des übrigen Gemeinschaftsgebietes unerlässlich. Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet sind nur unter bestimmten Voraussetzungen (Abnehmer ist Steuerpflichtiger in einem anderen EU-Mitgliedstaat) als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei gestellt. Warenbezüge von umsatzsteuerpflichtigen Abnehmern, bei denen der Liefergegenstand vom übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gelangt, müssen als innergemeinschaftlicher Erwerb der Umsatzbesteuerung unterworfen werden. Auch die innergemeinschaftlichen Dienstleistungen i. S. d. § 3 a Abs. 2 UStG unterliegen einem besonderen Kontrollverfahren und sind daher in den Zusammenfassenden Meldungen zu erfassen.

Zum Gemeinschaftsgebiet gehören die folgenden EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und die Republik Zypern.

Dabei sind verschiedene territoriale Besonderheiten zur umsatzsteuer- und zollrechtlichen Behandlung entsprechend der Tabelle in Abschn. 2 zu beachten.

[1]

S. Inland

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