Rz. 73

Um eine Doppelbegünstigung für Handwerkerleistungen zu vermeiden, wurde die Förderung bis einschließlich Vz 2010 ausgeschlossen, wenn die Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen bereits nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank gefördert worden sind[1]. Für Maßnahmen, für die eine solche Förderung erfolgt ist, wurde die Begünstigung nach § 35a Abs. 3 EStG schon dem Grunde nach versagt, d. h. auch über die Förderung durch die KfW Förderbank hinausgehende Aufwendungen für die geförderten Maßnahmen können nicht nach § 35a Abs. 3 EStG gefördert werden.

Nach § 52 Abs. 50b S. 2 EStG war diese Regelung erstmals für die im Vz 2006 geleisteten Aufwendungen anzuwenden, wenn die den Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2005 erbracht worden sind. Waren die Leistungen vor dem 1.1.2006 erbracht, trat der Ausschluss der Förderung nach § 35a EStG nicht ein, auch wenn die Aufwendungen erst nach dem 31.12.2005 geleistet wurden. Nach dem früheren Recht galt der Ausschluss der Steuerermäßigung nur für Maßnahmen, die nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gefördert werden. Der Ausschluss der Doppelförderung wurde mit Wirkung ab Vz 2011 durch JStG 2010 auf weitere Förderprogramme ausgeweitet (§ 35a EStG). Die Änderungen sind erstmals für im Vz 2011 geleistete Aufwendungen anzuwenden (§ 52 Abs. 50b S. 6 EStG n. F.). Die Ausweitung ist sachgerecht, da durch die in den nunmehr von der Vorschrift erfassten Förderprogrammen bereits eine Förderung erfolgt. Zudem tritt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ein Ausschluss nach § 35a Abs. 3 EStG nur ein, wenn die Förderung durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse auch tatsächlich in Anspruch genommen wird[2].

[1] JStG 2007 v. 13.12.2006, BStBl I 2007, 28.
[2] BT-Drs. 17/2249, 87

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