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Frotscher/Geurts, EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwen ... / 3.3.4 Ausschluss einer Doppelbegünstigung

Katharina Stuth
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Rz. 73

Um eine Doppelbegünstigung für Handwerkerleistungen zu vermeiden, sind Aufwendungen für Maßnahmen, für die ebenso zinsverbilligte Darlehen bzw. steuerfreie Zuschüsse aufgrund öffentlicher Förderprogramme in Anspruch genommen worden sind, von der Steuerermäßigung ausgenommen (§35a Abs. 3 S. 2 EStG). Dabei ist die Steuerermäßigung auch für den Teil der mit dieser Maßnahme verbundenen Aufwendungen ausgeschlossen, die sich im Rahmen der öffentlichen Förderung nicht auswirken, weil sie z. B. den Förderhöchstbetrag übersteigen.[1] Werden allerdings mehrere (Einzel-)Maßnahmen durchgeführt, von denen nur einzelne öffentlich gefördert werden, ist jedoch die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für die (Einzel-)Maßnahmen möglich, die nicht unter diese öffentliche Förderung fallen.[2] Die Gewährung von Baukindergeld schließt eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG nicht aus, da mit dem Baukindergeld ausschließlich der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert wird und nicht Handwerkerleistungen im Rahmen von Bestandssanierungen.[3].

 

Rz. 73a

Für energetische Maßnahmen an einem in der EU/EWR-Raum belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind, besteht zudem die Möglichkeit, eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Anspruch zu nehmen. Gem. § 35c Abs. 3 S. 2 EStG ist aber auch hier eine doppelte Inanspruchnahme von Steuerermäßigungen ausgeschlossen. Danach ist die Steuerermäßigung nach § 35c EStG für energetische Maßnahmen einschließlich der Kosten für die Energieberatung vollständig ausgeschlossen, wenn für dieselbe energetische Maßnahme eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in An...

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