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Frachtkosten / 3 Ausgangsfrachten sind Betriebsausgaben und können weiterberechnet werden

Michael Winter
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Bei Beauftragung eines Spediteurs muss dieser i. a. R. bezahlt werden. Ausgangsfrachten sind daher als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Allerdings können Ausgangsfrachten auch den Kunden weiterberechnet werden. Die vollen Frachtkosten können auf die Kunden umgelegt werden oder nur ein Teil davon. Auch ist die Vereinbarung einer Transportpauschale möglich. Werden die Ausgangsfrachten weiterberechnet, liegen in dieser Höhe Betriebseinnahmen vor. Liegen die tatsächlichen Frachtkosten unter der Transportpauschale, erzielt der Lieferant einen "Frachterlös". Es empfiehlt sich, diesen "Frachterlös" auf das Konto "Sonstige Erträge betrieblich und regelmäßig 19 %" 8640 (SKR 03) bzw. 4836 (SKR 04) zu buchen.

Umsatzsteuerlich ist die Beförderungsleistung überwiegend an Nichtunternehmer in § 3b UStG geregelt. Nach § 3b Abs. 1 UStG wird eine Beförderung dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Das bedeutet bei grenzüberschreitenden Beförderungen, dass nur der Teil der deutschen Umsatzsteuer unterliegt, der auf das Inland entfällt. Sollte es sich um innergemeinschaftliche Beförderung von Gegenständen handeln, welche an einen Unternehmer ausgeführt werden, so findet § 3a Abs. 2 UStG Anwendung.

 
Praxis-Beispiel

Weiterberechnung von Frachtkosten an Kunden

Unternehmer Hans Groß berechnet im Ausgangsbeispiel die Frachtkosten in Höhe von 595 EUR an den Kunden weiter. Dieser überweist auf das betriebliche Bankkonto.

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 595 8640/4836 Sonstige Erträge betrieblich und regelmäßig 19 % USt 595

Bezahlte Frachtkosten für den Bezug gelieferter Waren - so genannte Eingangsfrachten – können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Buchung erfolgt auf das Konto "Bezugsnebenkosten"...

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