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Forderungsmanagement: Praktische Tipps für die Umsetzung ... / 7 Wertberichtigung einer Forderung: Umbuchung der gefährdeten Forderung

Ulrike Fuldner
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Sind Forderungen mit einem über das allgemeine Kreditrisiko hinausgehenden Ausfallrisiko behaftet, ist dem im Wege der Einzelwertberichtigung Rechnung zu tragen. Zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche Forderungen sind abzuschreiben. Bei der Bewertung von Forderungen gegenüber im Ausland ansässigen Schuldnern können neben der Bonität zusätzliche Umstände zu berücksichtigen sein, die sich aufgrund einer erschwerten oder geminderten Realisierbarkeit der Forderung unter den besonderen Bedingungen im Ausland in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergeben.

Zur Beurteilung der richtigen bilanziellen Bewertung einer (möglicherweise) risikobehafteten Forderung ist im Zivilprozess in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten, es sei denn, das Gericht verfügt ausnahmsweise selbst über die notwendige besondere Sachkunde und weist die Parteien zuvor hierauf hin.[1]

Die Tatsache, dass ein Kunde trotz bestehender Zahlungsschwierigkeiten weiterhin beliefert wird, etwa, um ihm hierdurch die nötige Solvenz zu verschaffen, begründet grundsätzlich weder ein Indiz noch eine widerlegbare Vermutung für die Werthaltigkeit einer Forderung.[2]

Sind Kundenforderungen zweifelhaft, weil der Kunde signalisiert, Mängel geltend zu machen, oder weil der Kunde momentan einen finanziellen Engpass hat, muss die Forderung i. H. des voraussichtlichen Ausfalls abgeschrieben werden. Bei der für die Vornahme einer Teilwertabschreibung notwendigen Schätzung des Teilwerts einer Forderung kommt dem Ermessen des Unternehmers besondere Bedeutung zu. Die Schätzung muss auf am Bilanzstichtag vorliegende objektive Umstände gestützt werden, für die der Steuerpflichtige die objektive Feststellungslast trägt.[3] Im Gegensatz zu uneinbringlichen Ford...

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