Ebenso wie die Sicherungsabtretung ist die Inkassozession ein fiduziarisches (treuhänderisches) Rechtsverhältnis, d. h. der Zessionar erlangt im Außenverhältnis die volle Gläubigerstellung, nach der im Innenverhältnis getroffenen Abrede soll er die Forderung dagegen lediglich für den Auftraggeber und eigentlichen Gläubiger einziehen und den Erlös an den Zedenten abführen. Durch diese Zwecksetzung ähnelt die Inkassozession der Einziehungsermächtigung. Im Unterschied dazu ist der Inkassozessionar jedoch Vollgläubiger, d. h. er erhält nicht nur lediglich eine Einziehungsbefugnis (Vollmacht). Der Inkassozessionar kann die Forderung ohne Nachweis eines Eigeninteresses im Wege der Klage geltend machen.

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