Forderungen sind nach folgenden Grundsätzen zu bewerten:
| Handelsrecht |
Steuerrecht |
| Bewertung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit den Anschaffungskosten |
Bewertung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit den Anschaffungskosten |
Tab. 1: Forderungsbewertung nach Handels- und Steuerrecht
"Anschaffungskosten" sind bei der Bewertung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der Nennbetrag der Forderung. Der Nennbetrag ist ein Bruttorechnungsbetrag (= das vereinbarte Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer).
Liegt der tatsächliche Wert einer Forderung am Bilanzstichtag unter dem Nennwert, ist dieser niedrigere Teilwert in der Handelsbilanz zwingend anzusetzen. Im Steuerrecht gilt seit Einführung des BilMoG nicht mehr der Grundsatz des "strengen Niederstwertprinzips", sondern grundsätzlich ein Wahlrecht.
Wertminderung muss dauerhaft sein
Forderungen dürfen nur dann auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn die Wertminderung von Dauer ist. Dem Finanzamt muss detailliert nachgewiesen werden, dass mit dem Eingang einer Forderung nicht mehr oder nur gemindert zu rechnen ist. Ist nach einer Teilwertabschreibung mit der Begleichung einer Forderung tatsächlich wieder zu rechnen, ist dieser höhere Teilwert am nächsten Bilanzstichtag wieder zu aktivieren. Steuerrechtlich besteht das Wertaufholungsgebot bereits, wenn keine dauernde Wertminderung mehr vorliegt.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Schuldners besteht regelmäßig eine dauernde Wertminderung einer Forderung und ist eine bilanzielle Einzelwertberichtigung veranlasst.
Lt. BFH liegt bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit, die von den Gläubigern nicht gekündigt werden können, eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, wenn de...