Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Die Eintrittsgelder für Auftritte von Techno-DJs im Rahmen von sog. Clubnächten unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, wenn die musikalischen Darbietungen im Vordergrund stehen und der Veranstaltung einen konzertähnlichen Charakter verleihen.
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt einen Techno-Club und veranstaltet regelmäßig sog. Clubnächte, bei denen auf zwei Geschossen bis zu 30 verschiedene DJs auftreten. Die Gäste können nahezu von jedem Platz aus die auftretenden DJs sehen, sie wegen der Lautstärke der abgespielten Musik in jedem Fall aber hören. Die auftretenden Künstler sind dem Publikum schon vor dem jeweiligen Event bekannt, da die Gäste vorab im Internet, auf Werbeflyern sowie vor Ort das Programm einsehen können. Darin werden die Künstler und ihre Musik detailliert beschrieben. Der Erwerb von Eintrittskarten im Vorverkauf ist nicht möglich. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, dass die musikalischen Darbietungen der DJs im Rahmen der Clubnächte nicht den eigentlichen Zweck der Veranstaltungen ausmachten. Vielmehr handele es sich aufgrund der Begleitumstände um typische Party- und Tanzveranstaltungen, bei denen es in erster Linie um das für eine Party typische Amüsement der Gäste gehe. Außerdem sei die Reglementierung des Einlasses durch Türsteher willkürlich, so dass nicht allein Besucher anwesend seien, die gezielt die Musik hören möchten, sondern zufällig ausgewählte Personen. Die Eintrittserlöse aus den Clubnächsten wurden deshalb mit dem Regelsteuersatz erfasst.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG vor. Danach ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den The...