Eine Erweiterung liegt in folgenden Fällen vor:

  • Aufstockung oder Anbau,
  • Vergrößerung der nutzbaren Fläche,
  • Substanzvermehrung.

Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung sind (nachträgliche) Herstellungskosten auch dann gegeben, wenn nach Fertigstellung des Gebäudes seine nutzbare Fläche nur geringfügig vergrößert wird. Auf die tatsächliche Nutzung sowie auf den etwa noch erforderlichen finanziellen Aufwand für eine Fertigstellung zu Wohnzwecken kommt es nicht an. Die "nutzbare Fläche" umfasst hierbei nicht nur die reine Wohnfläche einer Wohnung/eines Gebäudes i. S. d. § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 4 WoFlV, sondern auch die zur Wohnung/zum Gebäude gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügenden Räume i. S. d. § 2 Abs. 3 Nrn. 1, 2 WoFlV.[1]

Baumaßnahmen an Gebäuden, die zu einer Vergrößerung der Nutz- oder Wohnfläche führen, rechnen stets zu den Herstellungskosten. Dies gilt selbst dann, wenn der Flächenzuwachs geringfügig ist.[2] Greifen solche ­Erweiterungen mit Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bautechnisch ineinander, sind die ­Aufwendungen nicht in Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen aufzuteilen, sondern einheitlich als Herstellungskosten zu beurteilen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Herstellungskosten

  • Im Keller- oder im Dachgeschoss wird erstmals ein Gäste-WC oder ein Badezimmer eingerichtet.[4]
  • Die Wohnfläche im Dachgeschoss wird durch breitere und höhere Dachgauben vergrößert.
  • Die nutzbare Fläche im Kellergeschoss wird durch eine unterkellerte Terrasse vergrößert.[5]
  • In dem nur teilweise mit Kammern ausgebauten Dachgeschoss werden Dachgauben neu errichtet.[6]
  • Schaffung eines ganzjährig nutzbaren zusätzlichen Wohnraums durch Umgestaltung einer Dachterrasse zu einem Wintergarten.[7]
  • Überdachung eines bisher offenen Balkons.[8]
  • Anbau eines bislang nicht vorhandenen Treppenhauses.[9]
  • Ein Flachdach wird durch ein Satteldach ersetzt, wobei ausbaufähiger Dachraum geschaffen wird.[10]
  • Durch den Einbau einer Dachgaube im Flurbereich wird die nutzbare Fläche, wenn auch nur geringfügig, vergrößert.[11]

Als Substanzvermehrung zählt auch der nachträgliche Einbau von Bestandteilen, durch die die Nutzfläche des Gebäudes nicht vergrößert wird, die in dem Gebäude aber eine zusätzliche Funktion erfüllen.[12]

 
Praxis-Beispiel

Substanzvermehrung

Einsetzen von zusätzlichen Trennwänden, Errichtung einer Außentreppe, Einbau einer Alarmanlage[13], einer Treppe zum Spitzboden, eines Kachelofens oder eines Kamins.[14]

Ersetzen die neuen Gebäudeteile oder Anlagen die Funktion bisheriger Gebäudebestandteile, liegt keine Substanzvermehrung vor, sondern lediglich eine Modernisierung entsprechend dem technischen Fortschritt.

Aufwendungen für den Einbau neuer Gegenstände in vorhandene Installationen eines Wohngebäudes können nur dann zu Herstellungskosten i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen, wenn sie eine wesentliche Verbesserung zur Folge haben.[15] Keine zu Herstellungsaufwendungen führende Substanzvermehrung liegt dagegen vor, wenn der neue Gebäudebestandteil oder die neue Anlage die Funktion des bisherigen Gebäudebestandteils für das Gebäude in vergleichbarer Weise erfüllen. Erhaltungsaufwendungen können daher auch angenommen werden, wenn der neue Gebäudebestandteil für sich betrachtet nicht die gleiche Beschaffenheit aufweist wie der bisherige Gebäudebestandteil oder die Anlage technisch nicht in der gleichen Weise wirkt, sondern lediglich entsprechend dem technischen Fortschritt modernisiert worden ist.

Keine Herstellungskosten liegen somit in folgenden Fällen vor:

  • Anbringung zusätzlicher Fassadenverkleidung (z. B. Eternitverkleidung, Verkleidung mit Hartschaumplatten und Sichtklinker).[16]
  • Umstellung von Einzelöfen auf eine Zentralheizung.
  • Ersatz eines Flachdachs durch ein Satteldach, wenn infolge der geringen Raumhöhe keine Erhöhung der Nutzfläche eintritt.
  • Ersatz vorhandener Fenster durch größere Fenster.[17]
  • Einbau einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung in eine vorhandene Gaswärmeversorgung.[18]

Wird ein Gebäudebestandteil (erstmals) hinzugefügt, um bereits eingetretene Schäden zu beseitigen oder einen konkret drohenden Schaden abzuwenden, liegt keine Substanzvermehrung vor. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Betonvorsatzschale zur Trockenlegung der durchfeuchteten Fundamente errichtet wird. Gleiches gilt im Fall der Überdachung von Wohnungszugängen oder einer Dachterrasse mit einem Glasdach zum Schutz vor weiteren Wasserschäden.[19]

Aufwendungen für eine teilweise Überdachung eines innenliegenden Balkons im Dachgeschoss sind aber als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes zu beurteilen, wenn nach der Baumaßnahme zusätzlicher, umbauter Raum, wenn auch nur im geringen Ausmaß (hier: ca. 7 qm Grundfläche), entsteht.[20]

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