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Erbschaftsteuer: Vor- und Nacherbschaft / 2.3.2 Tod des Vorerben

Christoph Wenhardt
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Tritt der Nacherbfall durch den Tod des Vorerben ein, so hat nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG der Nacherbe seinen Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Das Erbschaftsteuerrecht weicht damit vom Zivilrecht ab, bei dem der Nacherbe vom Erblasser erbt.

Ebenso wie für den Vorerben ist beim Nacherben ein Erwerb durch Erbanfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gegeben.

Die anzuwendende Steuerklasse (§ 15 ErbStG) richtet sich nach dem Verhältnis zwischen dem Nacherben zum Vorerben. Von dieser Steuerklasse hängen dann der infrage kommende persönliche Freibetrag[1] und der Steuersatz[2] ab.

 
Hinweis

Mehrfacher Erwerb

Die Vorschrift des § 27 ErbStG (Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens) findet hier für den Nacherben Anwendung.[3]

 
Praxis-Beispiel

Besteuerung des Nacherben

Die verwitwete Mutter M ordnet in ihrem Testament an, dass zunächst der Sohn S als befreiter Vorerbe deren Nachlass (gemeiner Wert des Nacherbschaftsvermögens 600.000 EUR) erhalten soll. Mit dessen Tod soll die Erbschaft auf die Enkelin E (Tochter des S) als Nacherbin übergehen. M verstirbt am 15.3.2015. 12 Jahre nach dem Tod von M verstirbt auch S. Der gemeine Wert des Nacherbschaftsvermögens beträgt zum Zeitpunkt des Todes von S noch 550.000 EUR. In der Minderung ist auch die Entrichtung der von S geschuldeten Erbschaftsteuer enthalten.[4]

Lösung:

Der Tod von M führt dazu, dass S einen Erwerb von Todes wegen[5] verwirklicht. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags i. H. v. 400.000 EUR[6] hat S einen steuerpflichtigen Erwerb i. H. v. 200.000 EUR zu versteuern. Hieraus ergibt sich bei einem Steuersatz von 11 %[7] eine Erbschaftsteuer i. H. v. 22.000 EUR.

Mit dem Tod von S tritt der Nacherbfall ein. Die Nacherbin T ist zwar zivilrechtlich Erbin der M, erbschaftsteuerlich hat sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG ihren Erwerb a...

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