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Erbschaftsteuer: Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer / 4. Auslandsvermögen

Christoph Wenhardt
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Was als Auslandsvermögen i. S. des § 21 Abs. 1 ErbStG gilt, ist in § 21 Abs. 2 ErbStG genannt. Hier ist wie folgt zu differenzieren:

a) Der Erblasser bzw. der Schenker ist im Todeszeitpunkt Inländer gewesen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG).

In diesem Fall gelten alle Vermögensgegenstände der in § 121 BewG genannten Art, die auf einen ausländischen Staat entfallen, als Auslandsvermögen. Des Weiteren alle Nutzungsrechte an den vorgenannten Vermögensgegenständen. Es gilt hier ein enger Begriff des Auslandsvermögens.[1]

Es unterfallen die folgenden Vermögensgegenstände dem Auslandsvermögen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG[2]:

  • das ausländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
  • das ausländische Grundvermögen;
  • das ausländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Ausland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Ausland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein selbstständiger Vertreter bestellt ist;
  • Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland hat und der Gesellschafter (gegebenenfalls zusammen mit ihm nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG) am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
  • nicht unter Nr. 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographen, die in ein ausländisches Buch oder Register eingetragen sind;
  • Wirtschaftsgüter, die nicht unter Nr. 1, 2 und 5 fallen und einem ausländischen gewerblichen Betrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;
  • Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch ausländischen Grundbesitz, durch ausländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein ausländisches Schiffsregister eingetragen si...

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