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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende / 4 Berücksichtigung der Steuerklasse II

Vanessa Voit
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4.1 Grundsätze

In die Steuerklasse II gehören diejenigen Arbeitnehmer, bei denen der Entlastungsbetrag zu berücksichtigen ist.[1] Für den Lohnsteuerabzug sind vom Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zu beachten. Das Bundeszentralamt (BZSt) bildet für jeden Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert die Steuerklasse[2] und somit auch die Steuerklasse II. Seit 2022 wird der Entlastungsbetrag für ein Kind automatisch über die Steuerklasse II berücksichtigt.[3] Wird die Steuerklasse II nicht automatisiert gebildet, ist das Wohnsitzfinanzamt dafür zuständig.[4] Ein Antrag auf Gewährung eines Freibetrags beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt ist u. a. notwendig, wenn der Arbeitnehmer den Erhöhungsbetrag von 240 EUR jährlich für ein zweites oder weiteres Kind bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren steuerlich geltend machen möchte.[5]

Antragsbezogen ist auch die Bildung des Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren für verwitwete Arbeitnehmer, die aufgrund der Möglichkeit des Splittingsverfahrens im Todesjahr des Ehegatten sowie im darauffolgenden Kalenderjahr nicht in die Steuerklasse II gehören, sondern in die Steuerklasse III.[6] Der nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und/oder Nr. 8 EStG beantragte Lohnsteuerfreibetrag gilt längstens für einen Zeitraum von 2 Kalenderjahren.[7]

Wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags im Laufe des Kalenderjahres wegfallen (z. B. Beendigung der Berufsausbildung des den Entlastungsbetrag auslösenden Kindes), ist der Arbeitnehmer, unter dessen Lohnsteuerabzugsmerkmalen die Steuerklasse II gebildet wurde, verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen und die Steuerklasse umgehend ändern zu lassen.

 
Hinweis

Neu: Lohnsteuerabzugsverfahren bei dauerndem Getrenntleben von Ehegatten

Seit VZ 2024 kann der anteilige Entlastun...

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