4.1 Grundsätze

In die Steuerklasse II gehören diejenigen Arbeitnehmer, bei denen der Entlastungsbetrag zu berücksichtigen ist.[1] Für den Lohnsteuerabzug sind vom Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu beachten. Das Bundeszentralamt (BZSt) bildet für jeden Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert die Steuerklasse[2] und somit auch die Steuerklasse II. Ab 2022 wird der Entlastungsbetrag für ein Kind automatisch über die Steuerklasse II berücksichtigt.[3] Wird die Steuerklasse II nicht automatisiert gebildet, ist das Wohnsitzfinanzamt dafür zuständig.[4] Ein Antrag auf Gewährung eines Freibetrags beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt ist u. a. notwendig, wenn der Arbeitnehmer den Erhöhungsbetrag von 240 EUR jährlich für ein zweites oder weiteres Kind bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren steuerlich geltend machen möchte.[5]

Antragsbezogen ist auch die Bildung des Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren für verwitwete Arbeitnehmer, die aufgrund der Möglichkeit des Splittingsverfahrens im Todesjahr des Ehegatten sowie im darauffolgenden Kalenderjahr nicht in die Steuerklasse II gehören, sondern in die Steuerklasse III.[6] Wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags im Laufe des Kalenderjahres wegfallen (z. B. Beendigung der Berufsausbildung des den Entlastungsbetrag auslösenden Kindes), ist der Arbeitnehmer, unter dessen Lohnsteuerabzugsmerkmalen die Steuerklasse II gebildet wurde, verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen und die Steuerklasse umgehend ändern zu lassen.

4.2 Mehrfacher Wechsel der Lohnsteuerklasse

Sollten nach dem Wegfall der Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag die Voraussetzungen im Laufe des Kalenderjahres wieder erfüllt sein (z. B. Beendigung der Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person), kann die Steuerklasse II wieder als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden. Die Änderung ist beim Finanzamt zu beantragen.[1]

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