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Entfernungspauschale, Unternehmer / 4 Erste Betriebsstätte bei Fahrten eines Unternehmers zwischen Wohnung und Betrieb

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Durch die steuerliche Förderung der Elektromobilität haben sich Änderungen auf die Entfernungspauschale ergeben. Das BMF hat hierzu eine Gesamtdarstellung veröffentlicht.[1] Zur Höhe der Entfernungspauschale hat das BMF wie folgt Stellung genommen:

Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 EUR für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. erster Betriebsstätte. Für die Jahre 2021 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale. Für das Jahr 2021 beträgt die erhöhte Entfernungspauschale 0,35 EUR und in den Jahren 2022 bis 2026 0,38 EUR (Artikel 2 des Steuerentlastungsgesetzes). Für die Entfernungen bis zu 20 km ist unverändert eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR zu berücksichtigen.

  • Für das Jahr 2021 ist die anzusetzende Entfernungspauschale in Fällen, in denen die Entfernung mindestens 21 Kilometer beträgt, somit wie folgt zu berechnen: Zahl der Arbeitstage x 20 Entfernungskilometer x 0,30 EUR zuzüglich Zahl der Arbeitstage x restliche Entfernungskilometer x 0,35 EUR.
  • Für die Jahre 2022 bis 2026 ist in diesen Fällen die anzusetzende Entfernungspauschale somit wie folgt zu berechnen: Zahl der Arbeitstage x 20 Entfernungskilometer x 0,30 EUR zuzüglich Zahl der Arbeitstage x restliche Entfernungskilometer x 0,38 EUR.
 
Praxis-Beispiel

Fahrten eines Unternehmers zum Betrieb

Ein Unternehmer benutzt von Januar bis September 2024 (an 165 Arbeitstagen) für die Wege von seiner Wohnung zur 80 km entfernten ersten Betriebsstätte und zurück den eigenen privaten Pkw. Dann verlegt er seinen Wohnsitz. Von der neuen Wohnung aus gelangt er ab Oktober (an 55 Arbeitstagen) zur nunmehr nur noch 5 km entfernten ersten Betriebsstätte mit dem Bus. Hierfür entstehen ihm tatsächliche Kosten in Höhe von (3 x 70 EUR =) 210 EUR.

Fü...

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