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Entfernungspauschale, Unternehmer / 4 Erste Betriebsstätte bei Fahrten eines Unternehmers zwischen Wohnung und Betrieb

Martina Schäfer, Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Durch die steuerliche Förderung der Elektromobilität haben sich Änderungen auf die Entfernungspauschale ergeben. Das BMF hat hierzu eine Gesamtdarstellung veröffentlicht.[1]

Die Entfernungspauschale beträgt seit dem 1.1.2026 0,38 EUR für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. erster Betriebsstätte. (In den Jahren 2022 bis 2025 betrug die Pendlerpauschale ab dem 1. Kilometer 0,30 EUR und ab dem 21. Kilometer 0,38 EUR.)

 
Praxis-Beispiel

Fahrten eines Unternehmers zum Betrieb

Ein Unternehmer benutzt von Januar bis September 2026 (an 165 Arbeitstagen) für die Wege von seiner Wohnung zur 80 km entfernten ersten Betriebsstätte und zurück den eigenen privaten Pkw. Dann verlegt er seinen Wohnsitz. Von der neuen Wohnung aus gelangt er ab Oktober (an 55 Arbeitstagen) zur nunmehr nur noch 5 km entfernten ersten Betriebsstätte mit dem Bus. Hierfür entstehen ihm tatsächliche Kosten in Höhe von (3 x 70 EUR =) 210 EUR.

Für die Strecken mit dem eigenen privaten Pkw ergibt sich eine Entfernungspauschale von 165 Arbeitstagen x 80 km x 0,38 EUR = 5.016 EUR. Für die Strecke mit dem Bus errechnet sich eine Entfernungspauschale von 55 Arbeitstagen x 5 km x 0,38 EUR = 104,50 EUR. Die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale beträgt 5.120,50 EUR (5.016 EUR + 104,50 EUR), da die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (210 EUR) diese nicht übersteigen.

Höchstbetrag von 4.500 EUR: Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 EUR im Kalenderjahr begrenzt. Die Beschränkung auf 4.500 EUR gilt insbesondere,

  • wenn der Weg zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte mit einem Motorrad, Motorroller, Moped, Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird,
  • bei Benutzung eines Pkw durc...

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