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Einnahmen-Überschussrechnung: Schuldzinsenabzug (Anlage SZ) / 1 Ermittlung der abziehbaren sonstigen Schuldzinsen

Martina Schäfer
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Für abziehbare Schuldzinsen, die nicht mit einer Investition zusammenhängen, gilt eine Bagatellgrenze von 2.050 EUR.[1]

Liegen die sonstigen Zinsaufwendungen über 2.050 EUR, müssen zunächst die privaten Überentnahmen berechnet werden, um zu prüfen, ob ggf. noch mehr Zinsen anerkannt werden.[2]

Überentnahmen heißt, es gab mehr Privatentnahmen als Privateinlagen und Gewinn. Im umgekehrten Fall, wenn die Privatentnahmen niedriger sind, spricht man von Unterentnahmen.

Bei der Ermittlung der Überentnahmen sind auch Entnahmen von Wirtschaftsgütern zu berücksichtigen, die bereits vor der Einführung der Vorschrift in den Betrieb (also vor dem 1.1.1999) eingelegt worden sind.[3]

Liegen private Überentnahmen vor, sind davon 6 % nicht abzugsfähig:

Zinsen

./. 6 % der privaten Überentnahmen (nicht abzugsfähige Zinsen)

= abzugsfähige Zinsen

Unternehmer können die maßgebenden Beträge mithilfe der Anlage SZ zur Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Wenn diese Berechnung dem Vordruck EÜR beigefügt ist, werden Rückfragen des Finanzamts vermieden.

Im Folgenden werden 4 mögliche Varianten aufgezeigt. Es werden immer 3.000 EUR Schuldzinsen unterstellt, die nicht mit einer betrieblichen Investition zusammenhängen. Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs-/Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens stehen in Zeile 55 der Anlage EÜR. Die übrigen Schuldzinsen werden in Zeile 56 der Anlage EÜR erfasst. 2.050 EUR sind in jedem Fall abzugsfähig. 950 EUR (3.000 ./. 2.050 EUR) nicht (ohne Weiteres).

Ob die restlichen Zinsen i. H. v. 950 EUR (3.000 ./. 2.050 EUR) als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, zeigen die nachfolgenden Berechnungen.

 
Hinweis

Private Zinsen werden nicht berücksichtigt

Private Verbindlichkeiten, deren Zinsen nach § 4 Abs. 4 EStG nicht betrieblich veranlasst sind, si...

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