Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Verkaufsprovisionen
  • Reverse-Charge-Verfahren
  • Vorsteuerabzug

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Verkaufsprovision 4760 6770   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Erlöse 19 % USt 8400 4400   Umsatzerlöse

So kontieren Sie richtig!

Wer Waren über eBay verkauft, zahlt dafür eine Gebühr. Diese Gebühren sind als Betriebsausgaben abziehbar und mindern nicht die Betriebseinnahmen.

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Warenverkauf über eBay

Herr Huber betreibt einen Internet-Handel und nutzt als Powerseller u. a. eBay zum Verkauf seiner Produkte. Er verkaufte im Monat Juni Waren für 23.800 EUR (Bruttobetrag). eBay berechnet ihm für den Monat Juni Gebühren von insgesamt 476 EUR (Bruttobetrag). eBay überweist an Herrn Huber den Betrag von 23.324 EUR. Herr Huber muss den Veräußerungserlös in voller Höhe als Einnahmen erfassen. Bei den Gebühren, die eBay abgezogen hat, handelt es sich um eine Verkaufsprovision. D. h., Herr Huber muss den ungeminderten Betrag als Bruttoerlös erfassen. Die Gebühren sind als Betriebsausgaben (Vermittlungsprovision) zu erfassen. Die Situation sieht somit wie folgt aus:

 
Verkaufserlös netto 20.000 EUR
19 % Umsatzsteuer  3.800 EUR
Bruttoerlös 23.800 EUR
abzüglich Vermittlungsprovision    476 EUR
Überweisung durch eBay 23.324 EUR

Die Vermittlungsprovision, die eBay einbehält, stellt eine in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung seitens eBay dar. Bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung von eBay an Herrn Huber, besteht für Herrn Huber die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus der Rechnung.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 23.324 8400/4400 Erlöse 19 % USt 20.000
4760/6770 Verkaufsprovision 400 1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 3.800

Die Gebührenrechnung von eBay weist für Mitglieder, die in der Europäischen Union ansässig sind, regelmäßig die steuerfreien Beträge (z. B. Gebühren für Rücklastschriften), steuerpflichtigen Beträge (z. B. Transaktionsgebühren) sowie den hierauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag (derzeit 19 % gem. § 12 Abs. 1 UStG) und den Gesamtbetrag der aktuellen Rechnung aus.

Für gewerbliche Unternehmer gelten damit die allgemeinen Regeln für den Vorsteuerabzug. Das heißt: Unterliegt das eBay-Mitglied der Regelbesteuerung und hat nicht die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch genommen, kann er/sie aus der von eBay ausgestellten Rechnung den Vorsteuerabzug geltend machen.

3 Verkäufe über eBay und andere Online-Handelsplattformen

Unternehmer, die Waren über eine Online-Handelsplattform veräußern, sollten sich unbedingt die allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Handelsplattform genau ansehen. Bei der Abwicklung von Verkäufen gibt es unterschiedliche Varianten. Die Online-Handelsplattformen

  • berechnen entweder Gebühren oder
  • vereinbaren eine Rabattregelung, wonach der Unternehmer seine Waren mit einem Rabatt der Handelsplattform in Rechnung stellt, sobald der Verkauf über die Online-Plattform erfolgt ist.

Zahlt der Unternehmer monatliche oder verkaufsabhängige Gebühren, handelt es sich um eine Verkaufsprovision, die mit dem Verkaufserlös der Waren verrechnet wird, wenn die Abrechnung über die Online-Handelsplattform erfolgt. D. h., der Unternehmer muss den ungeminderten Betrag als Bruttoerlös erfassen. Die Gebühren sind als Betriebsausgaben (Vermittlungsprovision) zu erfassen. Vorsicht! Erfasst der Unternehmer nur den Betrag, der nach Verrechnung überwiesen wird, weist er den Erlös zu niedrig aus.[1]

 
Achtung

Wann die Steuerschuldnerschaft für den Geschäftspartner übernommen werden muss

Ist das Unternehmen in einem anderen EU-Land ansässig, schuldet der deutsche Unternehmer gem. § 13b UStG die Umsatzsteuer, die auf die Vermittlungsprovision entfällt.

 
Praxis-Beispiel

Bruttobetrag muss erfasst werden

Ein Unternehmer verkauft Waren über eine Handelsplattform (z. B. über eBay) für insgesamt 119.000 EUR. Nach Abzug der Gebühren von 10.000 EUR erhält er einen Betrag von 109.000 EUR. Er bucht Umsätze i. H. v. 91.596 EUR (109.000 EUR × 100/119) und eine Umsatzsteuer von 17.403 EUR (91.596 EUR × 19 %). Diese Buchung ist unzutreffend.

Lösung: Die Bemessungsgrundlage beträgt 100.000 EUR (= Betrag vor der Verrechnung), weil die Verrechnung mit den Gebühren den Erlös nicht mindert. Der Unternehmer schuldet eine Umsatzsteuer von (100.000 EUR × 19 % =) 19.000 EUR.

 
Hinweis

PayPal-Gebühren sind als Betriebsausgaben zu erfassen

Erfolgt die Zahlungsabwicklung über PayPal, sind die Gebühren als "Nebenkosten des Geldverkehrs" zu erfassen. D. h., diese Gebühren mindern nicht den Betrag, der als Erlös zu erfassen ist.

Ist eine Rabattregelung vereinbart (wie z. B. bei den Artikeln, die unmittelbar von Amazon vertrieben werden), stellt der Unternehmer seine Waren abzüglich eines von vornherein vereinbarten Rabatts in Rechnung, sobald der Verkauf seiner Waren über die Online-Plattform erfolgt ist. Bemessungsgrundlage ist dann der um den Rabatt geminderte Betrag abzüglich Umsatzsteuer.

 
Praxis-Beispiel

Veräußerungserlös bei einer Rabattregelung

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