Kennzeichnend für alle AfA-Methoden ist, dass unabhängig von der Wahl der AfA-Methode der Grundsatz der Verteilung der Anschaffungskosten/Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu beachten ist. Somit ist vor Bestimmung der jeweiligen AfA-Methode die voraussichtliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu ermitteln.

Bei der degressiven AfA leitet sich die Höhe des Abschreibungssatzes von der linearen AfA ab. Der Abschreibungsprozentsatz der degressiven Abschreibung bleibt immer gleich. Der gleichbleibende AfA-Satz bestimmt sich bei der Buchwertabschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.

Die Bemessungsgrundlage für diesen Prozentsatz – und damit auch die Abschreibungen – werden jedoch von Jahr zu Jahr kleiner, da sie vom jeweiligen Restbuchwert des Vorjahrs ausgehen. Die Abschreibungen gehen aber nicht ewig weiter: Im letzten Jahr der Nutzungsdauer ist der Restbuchwert des Vorjahrs bis auf den Erinnerungswert von einem EUR voll abzuschreiben.

Die Vorschrift über die steuerrechtlich zulässige degressive AfA wurde schon mehrfach für steuerbilanzpolitische Zwecke genutzt. Die degressive AfA wurde abgeschafft, dann wieder eingeführt und schließlich wieder abgeschafft. Doch damit nicht genug: Die Vorschrift wurde auch oft geändert. Für Anschaffungen/Herstellungen ab 2011 gab es keine degressive AfA mehr.

 
Hinweis

Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz

"Das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)"[1] sieht in § 7 Abs. 2 EStG die Wiedereinführung einer degressiven AfA vor in Höhe von 25 %, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden. Durch das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise[2] wurde die degressive AfA auf beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erweitert. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist in der Steuerbilanz die geometrisch-degressive Afa von bis zu 25 % vorübergehend wieder eingeführt worden. Ohne Weiteres ist sie in der Handelsbilanz nicht anwendbar, nur dann, wenn sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht – steuerliche Bestimmungen alleine sind keine ausreichende Grundlage. Die degressive Abschreibung im Handelsrecht bedarf im Gegensatz zum Steuerrecht plausibler Gründe.[3] Somit ist die degressiven AfA auch für im Jahr 2022 angeschaffte bzw. hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig. Dadurch sollen zusätzliche Investitionsanreize gesetzt werden.

 
Anschaffungszeitraum abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter Der degressive AfA-Satz beträgt
1.1.2001 bis 31.12.2005
  • das 2-fache des linearen Satzes,
  • jedoch maximal 20 % (Obergrenze) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. des Restbuchwerts.
1.1.2006 bis 31.12.2007 und vor dem 1.1.2001
  • das 3-fache der linearen AfA,
  • jedoch maximal 30 % (Obergrenze) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. des Restbuchwerts.
1.1.2008 bis 31.12.2008 Keine degressive Abschreibung.
1.1.2009 bis 31.12.2010
  • das 2,5-fache der linearen AfA,
  • jedoch maximal 25 % (Obergrenze) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. des Restbuchwerts.
1.1.2011 bis 31.12.2019 Keine degressive Abschreibung.
1.1.2020 bis 31.12.2022
  • das 2,5-fache der linearen AfA,
  • jedoch maximal 25 % (Obergrenze) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. des Restbuchwerts.

Tab. 1: Überblick über Anschaffungszeiträume mit den entsprechenden Höchstsätzen

 
Achtung

Obergrenze des Abschreibungsprozentsatzes gilt nur für die Steuerbilanz

Die Begrenzung des Abschreibungsprozentsatzes auf 20 %, 30 % bzw. 25 % gilt nur für die Steuerbilanz. In der Handelsbilanz ist man nicht an die steuerlichen Höchstsätze (Obergrenze) gebunden.

 
Praxis-Beispiel

Buchwertabschreibung

Einzelgewerbetreibender A hat Anfang des Geschäftsjahrs 2020 eine Maschine für 100.000 EUR angeschafft, deren Nutzungsdauer 12 Jahre beträgt (AfA-Satz bei linearer AfA = 8,3333 %). Er schreibt die Maschine degressiv mit einem Abschreibungssatz von 2,5 × 8,3333 % = aufgerundet 20,84 % ab. Es ergeben sich folgende Buchwerte und Jahresabschreibungen:

 
Anschaffungskosten 2020 100.000 EUR
./. Abschreibung 2020: 20,84 % von 100.000 EUR  20.840 EUR
= Buchwert zum 31.12.2020 79.160 EUR
./. Abschreibung 2021: 20,84 % von 79.160 EUR  16.497 EUR
= Buchwert zum 31.12.2021 62.663 EUR
./. Abschreibung 2022: 20,84 % von 62.663 EUR  13.059 EUR
= Buchwert zum 31.12.2022 49.604 EUR
./. Abschreibung 2023: 20,84 % von 49.604 EUR  10.338 EUR
= Buchwert zum 31.12.2023 39.266 EUR
./. Abschreibung 2024: 20,84 % von 39.266 EUR   8.184 EUR
= Buchwert zum 31.12.2024 31.082 EUR
./. Abschreibung 2025: 20,84 % von 31.082 EUR   6.478 EUR
= Buchwert zum 31.12.2025 24.604 EUR
./. ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge