Kennzeichnend für alle AfA-Methoden ist, dass unabhängig von der Wahl der AfA-Methode der Grundsatz der Verteilung der Anschaffungskosten/Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu beachten ist. Somit ist vor Bestimmung der jeweiligen AfA-Methode die voraussichtliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu ermitteln.
Bei der degressiven AfA leitet sich die Höhe des Abschreibungssatzes von der linearen AfA ab. Der Abschreibungsprozentsatz der degressiven Abschreibung bleibt immer gleich. Der gleichbleibende AfA-Satz bestimmt sich bei der Buchwertabschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.
Die Bemessungsgrundlage für diesen Prozentsatz – und damit auch die Abschreibungen – werden jedoch von Jahr zu Jahr kleiner, da sie vom jeweiligen Restbuchwert des Vorjahrs ausgehen. Die Abschreibungen gehen aber nicht ewig weiter: Im letzten Jahr der Nutzungsdauer ist der Restbuchwert des Vorjahrs bis auf den Erinnerungswert von einem EUR voll abzuschreiben.
Die Vorschrift über die steuerrechtlich zulässige degressive AfA wurde schon mehrfach für steuerbilanzpolitische Zwecke genutzt. Die degressive AfA wurde abgeschafft, dann wieder eingeführt und schließlich wieder abgeschafft. Doch damit nicht genug: Die Vorschrift wurde auch oft geändert.
Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA – sog. Investitions-Booster
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde zunächst mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 1.1.2020 zeitlich befristet eingeführt und zuletzt mit dem Wachstumschancengesetz wieder ermöglicht, für Wirtschaftsgüter die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur St...