Nach dem handelsrechtlichen Bilanzgliederungsschema können gewährte Darlehen auf der Aktivseite unter folgenden Posten ausgewiesen werden:

Unter den Finanzanlagen werden regelmäßig Darlehen (= Ausleihungen) ausgewiesen, die dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen (i. d. R. Laufzeit von mehr als 4 Jahren):

 
A. Anlagevermögen
III. Finanzanlagen
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
6. sonstige Ausleihungen

Unter den Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens werden Darlehen ausgewiesen, wenn sie nicht zu den Finanzanlagen gehören:

 
B. Umlaufvermögen
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
4. sonstige Vermögensgegenstände

Der Betrag der (Darlehens-)Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Der Vermerk kann durch einen sog. "Davon-Vermerk" erfolgen. Siehe zu Sonderregelungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften § 266 Abs. 1 Sätze 3 und 4 HGB.

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