Nach dem handelsrechtlichen Bilanzgliederungsschema können gewährte Darlehen auf der Aktivseite unter folgenden Posten ausgewiesen werden:
Unter den Finanzanlagen werden regelmäßig Darlehen (= Ausleihungen) ausgewiesen, die dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen (i. d. R. Laufzeit von mehr als 4 Jahren):
A. | Anlagevermögen |
III. | Finanzanlagen |
2. | Ausleihungen an verbundene Unternehmen |
4. | Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht |
6. | sonstige Ausleihungen |
Unter den Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens werden Darlehen ausgewiesen, wenn sie nicht zu den Finanzanlagen gehören:
B. | Umlaufvermögen |
II. | Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände |
2. | Forderungen gegen verbundene Unternehmen |
3. | Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht |
4. | sonstige Vermögensgegenstände |
Der Betrag der (Darlehens-)Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Der Vermerk kann durch einen sog. "Davon-Vermerk" erfolgen. Siehe zu Sonderregelungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften § 266 Abs. 1 Sätze 3 und 4 HGB.
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