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Büroeinrichtung / 3 Wie Büroeinrichtungsgegenstände abgeschrieben werden können

Michele Schwirkslies
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Die Abschreibung für Wirtschaftsgüter ist regelmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer linear durchzuführen[1] und auch für Büroeinrichtungsgegenstände anzuwenden. Das Steuerrecht folgt hierbei den Regelungen des Handelsrechtes. Die regelmäßige Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern kann der amtlichen AfA-Tabelle für die allgemeinen Wirtschaftsgüter entnommen werden. Nach der aktuellen AfA-Tabelle beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Büroeinrichtungsgegenständen 13 Jahre. Das ergibt im Ausgangsfall eine Jahres-AfA von 153,84 EUR (2.000 EUR geteilt durch 13 Jahre). Im Rahmen der linearen Abschreibung ist hierbei zu beachten, dass diese monatsgenau (pro rata temporis) erfolgt .[2]

 
Praxis-Beispiel

Monatsgenaue Abschreibung bei Anschaffung während des Jahres und linearer AfA

Im Ausgangsfall hat Hans Groß den Schreibtisch im Juli 01 angeschafft. Die Anschaffungskosten betragen 2.000 EUR. Die Abschreibung ist im Jahr der Anschaffung zeitanteilig nach Monaten zu berechnen. Die Abschreibung 01 beträgt 2.000 EUR : 13 Jahre = 153,84 EUR. Wegen der Anschaffung im Juli kann Hans Groß von den 153,84 EUR die Hälfte = 76,92 EUR geltend machen. Der Anschaffungsmonat wird einbezogen, sodass Hans Groß bei der anteiligen Abschreibung auch den Monat Juli einbeziehen kann.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4830/6220 Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) 76,92 0420/0650 Büroeinrichtung 76,92

Der Gesetzgeber hat auch vorübergehende den Unternehmern für Anschaffungen nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 die Möglichkeit eingeräumt, die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen (degressive Abschreibung) vorzunehmen. Hierbei darf der Prozentsatz der Abschreibung höchstens das 2...

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