Die Abschreibung für Wirtschaftsgüter ist regelmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer linear durchzuführen[1] und auch für Büroeinrichtungsgegenstände anzuwenden. Das Steuerrecht folgt hierbei den Regelungen des Handelsrechtes. Die regelmäßig Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern kann der amtlichen AfA-Tabelle für die allgemeinen Wirtschaftsgüter entnommen werden. Nach der aktuellen AfA-Tabelle beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Büroeinrichtungsgegenständen 13 Jahre. Das ergibt im Ausgangsfall eine Jahres-AfA von 153,84 EUR (2.000 EUR geteilt durch 13 Jahre). Im Rahmen der linearen Abschreibung ist hierbei zu beachten, dass diese monatsgenau (pro rata temporis) erfolgt .[2]

 
Praxis-Beispiel

Bei Anschaffung während des Jahres und linearer AfA monatsgenaue Abschreibung

Im Ausgangsfall hat Hans Groß den Schreibtisch im Juli 01 angeschafft. Die Anschaffungskosten betragen 2.000 EUR. Die Abschreibung ist im Jahr der Anschaffung zeitanteilig nach Monaten zu berechnen. Die Abschreibung 01 beträgt 2.000 EUR : 13 Jahre = 153,84 EUR. Wegen der Anschaffung im Juli kann Hans Groß von den 153,84 EUR die Hälfte = 76,92 EUR geltend machen. Der Anschaffungsmonat wird einbezogen, sodass Hans Groß bei der anteiligen Abschreibung auch den Monat Juli einbeziehen kann.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4830/6220 Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) 76,92 0420/0650 Büroeinrichtung 76,92

Im Rahmen der Corona-Schutzpakete hat der Gesetzgeber den Unternehmern für Anschaffungen nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 die Möglichkeit eingeräumt, die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen (degressive Abschreibung) vorzunehmen. Hierbei darf der Prozentsatz der Abschreibung höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung und maximal 25 % betragen.[3]

3.1 Es gibt Ausnahmen von der "normalen" Abschreibung

Von der linearen Abschreibung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögensgemäß § 7 Abs. 1 EStG über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gibt es jedoch auch Ausnahmen für den Unternehmer:

  • Wirtschaftsgüter bis 250 EUR netto können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden[1] und
  • Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten mehr als 250 EUR, aber nicht mehr als 1.000 EUR betragen (Sammelposten), sind bei Anwendung der Poolabschreibung verteilt über 5 Jahre als Betriebsausgaben abzuziehen.
  • Alternativ zu dieser bestehenden Regelung können Wirtschaftsgüter auch als Geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Bei der Wahl dieser Alternative beträgt die GWG-Grenze dann 800 EUR. Bis zu diesem Betrag ist eine Vollabschreibung möglich.

     
    Wichtig

    Einheitliche Ausübung des Wahlrechts

    Der Unternehmer kann also jährlich wählen, ob er die Abschreibung alternativ zur "linearen Abschreibung" nach der "Poolabschreibung" oder aber der "Abschreibung für geringfügige Wirtschaftsgüter" in Anspruch nimmt. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass das Wahlrecht für eine dieser Alternativen für alle im laufenden Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter einheitlich ausgeübt werden muss.

3.2 Gegenstände der Büroeinrichtung bis 800 EUR Anschaffungskosten werden sofort abgeschrieben

Bei Vorliegen geringwertiger Wirtschaftsgüter haben Unternehmer nach § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG die Möglichkeit der Vollabschreibung im Jahr der Anschaffung. Die Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter betragen netto 250 EUR bis 800 EUR[1].

Die Vollabschreibung setzt gemäß § 6 Abs. 2 und 2a EStG voraus, dass es sich um

  • abnutzbare,
  • bewegliche und
  • selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter handelt,

    welche unter Angabe des Tages der Anschaffung/Herstellung/Einlage und des Wertes in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen sind.[2]

 
Praxis-Tipp

Ein exakter Buchungstext ist empfehlenswert

Die Aufnahme in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis kann entfallen, wenn die Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.[3]

Für die Prüfung der Wertgrenzen ist immer auf die Nettoanschaffungskosten abzustellen. Irrelevant ist, ob der Unternehmer, der das Wirtschaftsgut angeschafft hat, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Auch Kleinunternehmer müssen bei den Anschaffungskosten vom Netto-Rechnungsbetrag ausgehen, um die Grenzen für den Sammelposten bzw. die geringwertigen Wirtschaftsgüter anzuwenden.

 
Praxis-Beispiel

Kauf eines Bürostuhls

Buchhändlerin Lies erwirbt in 02 einen neuen Bürostuhl für 275 EUR netto. Da sie für 02 die Anwendung der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter gewählt hat, bucht sie die Eingangsrechnung wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0480/0670 Geringwertige Wirtschaftsgüter 275,00      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 52,25 70000/70000 Kreditor 327,25

Für die Prüfung der selbstständigen Nutzbarkeit ist z. B. an die Büroausstattung zu denken – gerade auch in einem einheitlichen Stil. Jeder Gegenstand (Schreibtisch, S...

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