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Bilanz / 1 Bilanzierungspflicht und freiwillige Bilanzierung

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
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Buchführungspflichtige Kaufleute müssen nach § 242 Abs. 1 HGB zu Beginn ihrer Tätigkeit und für den Schluss jedes Geschäftsjahrs einen das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluss anfertigen, d. h. eine (einmalige) Eröffnungsbilanz und eine alljährliche Schlussbilanz. Während diese Handelsbilanz einen stichtagsbezogenen, im Regelfall auf den 31.12. eines Jahrs gerichteten Überblick über die Situation des Unternehmens gibt, zeigt die Gewinn- und Verlustrechnung die Erträge und Aufwendungen des entsprechenden Geschäftsjahrs. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bilden den handelsrechtlichen Jahresabschluss.

Freiwillig bilanzieren können alle Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielen. Eine freiwillig aufgestellte Bilanz ist dann auch für die steuerrechtliche Gewinnermittlung maßgebend.

 
Praxis-Tipp

Gründe für freiwillige Bilanzierung

Der freiwillige Übergang zur Bilanzierung bietet sich vor allem dann an, wenn Kredite aufgenommen werden sollen, weil Banken bilanzierende Unternehmen gegenüber Einnahmen-Überschussrechnern meist vorziehen. Auch die der Bilanzierung vorbehaltene erstmalige Bildung von Rückstellungen kann für die Aufgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung sprechen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Thesaurierung von Gewinnen nach § 34a EStG nur bilanzierenden Einzelunternehmen und Personengesellschaften erlaubt ist.

Dagegen kann die elektronische Übermittlung der E-Bilanz an das Finanzamt gegen eine freiwillige Bilanzierung sprechen. Dieser Aspekt hatte zunächst nur geringe Bedeutung, da auch die Anlage EÜR elektronisch übermittelt werden muss. Gegen eine freiwillige Bilanzierung könnte nun aber die Erweiterung der nach § 5b Abs. 1 EStG zu übermittelnden Daten d...

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