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Bewirtungsaufwendungen eines leitenden Arbeitnehmers für Arbeitskollegen und Mitarbeiter als Werbungskosten

Richard Ehehalt
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Leitsatz

Bewirtet ein leitender Arbeitnehmer mit variablen Bezügen seine Arbeitskollegen, insbesondere ihm unterstellte Mitarbeiter, so unterliegen die Bewirtungsaufwendungen nicht der Abzugsbeschränkung gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 5, § 12 Nr. 1 S. 2 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger war als Chemiker bei einem Joint-Venture-Unternehmen der x-AG mit anderen Firmen angestellt. Bis 9/2000 war er "Gruppenleiter Verfahrensentwicklung" mit 24 Mitarbeitern; das Haushaltsvolumen der Gruppe betrug 6 Mio. DM. Ab 10/2000 nach seiner Beförderung zum Forschungsleiter unterstanden dem Kläger rd. 200 Mitarbeiter; das Haushaltsvolumen dieser Abteilung betrug 60 Mio. DM.

Die Gesamtvergütung des Klägers setzte sich aus einem festen Bestandteil und variablen Bezügen zusammen. Letztere orientierten sich am Unternehmenserfolg sowie am Erreichen persönlich vereinbarter Ziele. Die jährlichen Gesamtbezüge des Klägers betrugen in den Jahren 1998 bis 2001 zwischen 256 000 DM und 318 000 DM. Die variablen Bezüge schwankten zwischen 27 000 DM und 63 000 DM (rd. 10 % bis 20 % der Gesamtvergütung). Mit der Beförderung vom Gruppenleiter zum Forschungsleiter erhöhten sich die variablen Bezüge auf rd. 89 000 DM pro Jahr.

In der ESt-Erklärung für 2000 machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen für verschiedene Bewirtungen als Werbungskosten geltend. Das FA versagte den Abzug.

Das FG gab der Klage statt (FG Köln, Urteil vom 18.10.2006 10 K 5681/03, Haufe-Index 1855254, EFG 2008, 111).

 

Entscheidung

Die Revision des FA war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung der Sache. Die Vorentscheidung werde einer umfassenden Prüfung aller wesentlichen Umstände des Streitfalls nicht gerecht. Das FG h...

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