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Betriebliche Altersversorgung in der Rechnungslegung / 4.2 Betriebsausgaben bei externen Durchführungswegen

Joachim Sartoris
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Rz. 89

Direktversicherung

Für Beiträge an Direktversicherungen gilt die allgemeine Vorschrift zu Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG. D. h. bei betrieblicher Veranlassung sind die Beiträge an eine Direktversicherung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Eine Aktivierung der Ansprüche aus der Direktversicherung scheidet gemäß § 4b EStG aus, wenn der Versorgungsberechtigte ein Bezugsrecht auf die Leistungen der Versicherung hat. Die Umstellung auf ein unwiderrufliches Bezugsrecht ist allerdings gem. § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG nach Erreichen der Unverfallbarkeit der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verpflichtend, sodass eine Aktivierung des Versicherungsanspruchs durch den Arbeitgeber in der Praxis nicht in Frage kommen dürfte.

 

Rz. 89a

Pensionskasse

Gleiches gilt auch bei Pensionskassen, wobei hierfür die spezielle Vorschrift des § 4c EStG anzuwenden ist. Zuwendungen an eine Pensionskasse sind abzugsfähig, soweit sie erbracht werden für eine Verpflichtung der Pensionskasse auf Basis eines technischen Geschäftsplans bzw. der Satzung der Kasse. Ebenso können die Beiträge auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde basieren oder decken Fehlbeträge der Kasse ab.

 

Rz. 89b

Unterstützungskasse

Zuwendungen an Unterstützungskassen sind im Rahmen des § 4d EStG steuerlich abzugsfähig. Dabei wird differenziert zwischen Einmal- und laufenden Leistungen, sowie zwischen rückgedeckten und reservepolsterfinanzierten Unterstützungskassen (auch pauschaldotierte Kassen genannt). Sofern die Rückdeckungsversicherung die Bedingungen für eine qualifizierte Versicherung erfüllt[1], sind die Zuwendungen für die Versicherungsprämien, die von der Kasse gezahlt werden, beim Trägerunternehmen Betriebsausgaben. Für nicht rückgedeckte Kassen schreibt § 4d EStG Höchstdotierungsgrenzen diffe...

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