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Besteuerung von Entschädigungen für ehrenamtliche Richtertätigkeit

Dr. Eckart Ratschow
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Leitsatz

1. Eine Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 18 JVEG ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbar, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit gezahlt wird.

2. Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG ist nicht steuerbar.

3. Auf die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter findet die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26a EStG dann keine Anwendung, wenn nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreier Aufwendungsersatz gezahlt worden ist.

 

Normenkette

§ 3 Nr. 12 Sätze 1 und 2, § 3 Nr. 26, Nr. 26a, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, § 15, § 16, § 18 JVEG

 

Sachverhalt

Der Kläger, ein angestellter Steuerberater, war auch als ehrenamtlicher Richter tätig. Dafür vereinnahmte er im Streitjahr u.a. Entschädigungen für Zeitversäumnis und Verdienstausfall.

Das FA unterwarf die Entschädigung für Zeitversäumnis der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 und die Entschädigung für Verdienstausfall nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.

Das FG hat die Klage abgewiesen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.2.2016, 12 K 1205/14, Haufe-Index 9334480, EFG 2016, 994). Die Entschädigungen seien beide nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerbar.

 

Entscheidung

Auf die Revision des Klägers hat der BFH das FG-Urteil aufgehoben und der Klage teilweise stattgegeben. Die Entschädigung für Zeitversäumnis ist nicht steuerbar. Im Übrigen hat er die Klage abgewiesen. Die Ehrenamtspauschale könne der Kläger nicht in Anspruch nehmen, denn er habe sich u.a. seine Fahrtkosten bereits steuerfrei erstatten lassen.

 

Hinweis

Eine gute Nachricht sei das Urteil für alle mehr als 60.000 ehrenamtlichen Richter in Deutschland, so die Pressemitteilung des BFH Nr. 17/2017 vom 22.3.2017. Aber stimmt das wirklich?

Natürlich, der...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Besteuerung von Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter  Leitsatz (amtlich) 1. Eine Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 18 JVEG ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ...

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