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Baugewerbe / 4.1.1 Ausführung der Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Die Umsatzsteuer entsteht bei der Sollbesteuerung grds. mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums (VAZ), in dem die Leistung ausgeführt worden ist.

Bei einer Werklieferung ist die Leistung im Regelfall dann ausgeführt, wenn die Übergabe und Abnahme des fertiggestellten Werks erfolgt und der Auftraggeber die Verfügungsmacht mit der Übergabe des fertiggestellten Werks erhält.[1] Die Abnahme des Werks von den Aufsichtsbehörden ist für den Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht von Bedeutung. Auf die Form der Abnahme kommt es dabei nicht an. Insbesondere ist eine Verschaffung der Verfügungsmacht bereits dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Werk durch schlüssiges Verhalten abgenommen hat und eine förmliche Abnahme entweder gar nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Eine solche schlüssige Abnahme kann z. B. durch die Benutzung des Werks erfolgen.

 
Wichtig

Abnahme dokumentieren

Insbesondere zum Jahreswechsel sollte die Abnahme des Werks dokumentiert werden, um Schwierigkeiten bei Betriebsprüfungen zu vermeiden. Dies gilt auch bei einem Steuersatzwechsel, wie bei der Werklieferung einer Photovoltaikanlage an den Betreiber zum 1.1.2023.

 
Praxis-Tipp

Eigentumsübergang bei Baustoffen

Die allgemeinen Grundsätze für die Ausführung einer Werklieferung gelten auch dann, wenn das Eigentum an den verwendeten Baustoffen nach § 946 BGB, §§ 93-94 BGB schon zur Zeit der Verbindung mit dem Grundstück auf den Auftraggeber übergeht.

Eine Werkleistung ist grds. dann ausgeführt, wenn die Leistung vollendet ist. Auch hier wird die Vollendung im Regelfall durch die Abnahme des Werks dokumentiert.

 
Wichtig

Abnahme und nachträgliche Mängelbeseitigung

Auch wenn die Abnahme mit Mängeln erfolgt und sich der leistende Unternehmer verpflichtet hat, die festgestellten Mängel zu beseitigen oder Restarbeit...

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