Es sind folgende Fälle zu unterscheiden[1]:

  • Ausbau eines bisher unausgebauten Dachgeschosses (Dachboden),
  • Umbau des ausgebauten Dachgeschosses,
  • Erweiterung des Gebäudes durch Aufstockung.

Baumaßnahmen zum Ausbau eines Dachbodens sowie für die Aufstockung eines Gebäudes sind nachträgliche Herstellungskosten, soweit das ausgebaute oder aufgestockte Dachgeschoss in dem gleichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang wie das übrige Gebäude steht. Die durch die Baumaßnahme entstandenen Aufwendungen sind nachträgliche Herstellungskosten.

Ein Dachboden ist der Teil der im Dachgeschoss befindlichen Räumlichkeiten, der weder zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignete Räume noch Nebenräume enthält und deren Grundfläche deshalb nicht in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen ist.[2] Ein Ausbau des Dachbodens liegt vor, wenn die genannten Räumlichkeiten durch Baumaßnahmen in Wohnraum umgewandelt werden.

 
Praxis-Beispiel

Einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang

Der Steuerpflichtige ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, dessen Wohnungen er zu Wohnzwecken vermietet hat. Er baut den bisher als Trockenraum genutzten Dachboden zu einer weiteren Wohnung aus, die er ebenfalls zu Wohnzwecken vermietet.

Die neu geschaffene Wohnung und die bisher vorhandenen Wohnungen stehen in einem einheitlichen ­Nutzungs- und Funktionszusammenhang. Die Aufwendungen sind deshalb nachträgliche Herstellungskosten des zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudes.

Baumaßnahmen zum Ausbau eines Dachbodens sowie für die Aufstockung eines Gebäudes sind Teil der erstmaligen Herstellung eines neuen selbstständigen Wirtschaftsguts, soweit das ausgebaute oder aufgestockte Dachgeschoss in einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang als das übrige Gebäude steht.

 
Praxis-Beispiel

Kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang

Der Steuerpflichtige nutzt ein Gebäude insgesamt zu eigenbetrieblichen Zwecken. Den Dachboden baut er zu einer Wohnung aus, die er zu Wohnzwecken vermietet.

Die Dachgeschosswohnung ist ein neues selbstständiges Wirtschaftsgut.

Um die erstmalige Herstellung eines neuen selbstständigen Wirtschaftsguts handelt es sich auch bei dem Ausbau eines Dachbodens, an dem Wohnungs- oder Teileigentum begründet ist. Die Aufwendungen zuzüglich des anteiligen Buchwerts (Restwerts) der bei der Herstellung verwendeten Teile der Eigentumswohnung oder der in Teileigentum stehenden Räume sind Herstellungskosten des erstmals hergestellten Wirtschaftsguts.[3]

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