Überblick

Bei Aufwendungen für berufsbezogene Bildungsmaßnahmen unterscheidet das Steuerrecht zwischen den als Werbungskosten im Grundsatz voll abziehbaren Aus- und Fortbildungskosten und den lediglich begrenzt mit Höchstbeträgen als Sonderausgaben abziehbaren Kosten für die Erstausbildung.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die einschränkenden Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß sind.

Als Fortbildungskosten werden Aufwendungen angesehen, die dem Zweck dienen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den sich ändernden beruflichen Anforderungen anzupassen.

Ist einer Bildungsmaßnahme eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen, handelt es sich bei den durch die weitere Berufsausbildung veranlassten Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit später im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Dies gilt auch für die Kosten eines Erststudiums nach abgeschlossener Berufsausbildung. Eine Erstausbildung wird dabei nur anerkannt, wenn sie eine Mindestdauer von 12 Monaten hat.

Die Begriffsbestimmung der als Werbungskosten abzugsfähigen Aus- und Fortbildungskosten und die Grundsätze zur Abgrenzung der nur als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen (Erst-)Ausbildungskosten sind nachfolgend dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für den Werbungskostenabzug von Aus- und Fortbildungskosten und den Ausschluss der Kosten für die Erstausbildung ist § 9 Abs. 6 EStG. Die Finanzverwaltung nimmt in R 9.2 LStR zum Werbungskostenabzug von Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung Stellung. Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben v. 22.9.2010, IV C 4 – S 2227/07/10002:002, BStBl 2010 I S. 721, weitere Einzelheiten.

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